Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Anträge  und  Beschwerden.

K.  16.

Die  Generalsynode  kann  durch  Anträge,  welche  sie  beschließt,  das  Kirchenregiment
  in  dem  ganzen  Bereiche  seiner  Thätigkeit  zu  den  Maßregeln  anregen,
die  sie  dem  landeskir  lihen  Bedürfniß  entsprechend  erachtet.  Auf  jeden  solchen
Antrag  miß  ein  Bescheid,  im  Falle  der  Ablehnung  mit  den  Gründen  derselben,
ertheilt  werden.  S

Behufs  Erhaltung  der  kirchengesetzlichen  Ordnung  in  den  Thätigkeiten  der

Verwaltung  steht  der  Generalsynode  auch  der  Weg  der  Geschwerde  offen.  Gegen-T

  derselben  sind  Verletzungen  kirchengesetzlicher  Vorschriften  durch  Verfügungen

er  Kirchenbehörden,  welche  im  kirchlichen  Instanzenwege  keine  Abhülfe  gefunden

aben.  Die  von  der  Generalsynode  darüber  gefaßten  Beschlüsse  gehen  an  den
angelischen  Ober-Kirchenrath  zur  Prüfung  und  Bescheidung.

Wahrung  der  Einheit  der  Landeskirche.

K.  18.

Der  Generalsynode  werden  die  von  den  Prarin  ialsynoden  gefaßten  Beschlüsse
  vorgelegt.  Füre  die  Generalsynode,  daß  ein  Beschluß  der  Provinzialsynode
  mit  der  Einheit  der  zvangelischen  Landeskirche  in  Bekenntniß  und  Union,
in  Kultus  und  Verfassung  nicht  vereinbar  ist,  so  ist  demselben  die  kirchenregimentliche
  Bestätigung  zu  versagen.  Ist  solche  bereits  ertheilt,  so  hat  die
Krucchenregierung  ihn  außer  Kraft  zu  setzen.

Verhältniß  zu  anderen  Kirchengemeinschaften.

K.  19.
Die  Generalsynode  nimmt  Kenntniß  von  den  Beziehungen  der  Landeskirche
u  den  übrigen  Theilen  der  Deutschen  evangelischen  Kirche)  beschließt  über  die
"  weiteren  Entwickelung  ihres  Gemeinschchtsbandes  dienenden  Einrichtungen
und  betheiligt  sich  durch  von  ihr  gewählte  Abgeordnete  an  etwaigen  Vertretungskörpern
  der  Deutschen  evangelischen  Kirche.
Zur  Theilnahme  der  deskirche  an  anderen  kirchlichen  Versammlungen,
insbesondere  denen  von  internationaler  oder  interkonfessioneller  Art,  bedar  es
der  Zustimmung  der  Generalsynode.

Wahl  des  Präsidiums,  des  Synodalvorstandes  und  Synodalraths.

G.  20.
Die  Generalsynode  wählt  beim  Beginne  ihrer  jedesmaligen  Versammlung
9r  29.)  und  für  die  Dauer  derselben  ihr  Präsidium,  bestehend  aus  einem  Präsidenten,
  einem  Vizepräsidenten  und  vier  Schriftführern.  E