Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

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30.

Bei  Zöglingen,  die  schon  in  früherem  Lebensalter  in  Fürsorgeerziehung  genommen
wurden,  hat  der  verstärkte  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  gegebenenfalls  die  Entlassung
  aus  der  Fürsorgeerziehung  auf  die  Vollendung  des  achtzehnten  Lebensjahrs  bei
dem  Vormundschaftsgericht  rechtzeitig  zu  beantragen.  Von  einem  solchen  Antrag  ist
abzusehen,  wenn  sich  aus  besonderen  in  der  Persönlichkeit  des  Zöglings  und  seiner
Umgebung,  sowie  in  dem  seitherigen  Verhalten  des  Zöglings  liegenden  Gründen  die
Notwendigkeit  der  Fortdauer  der  Fürsorgeerziehung  ergibt.  Der  Fürsorger  oder  der
Anstaltsvorstand  ist  zur  Außerung  zu  veranlassen.

Stuttgart,  den  18.  Mai  1918.
Mandyy.  Köhler.

 

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betrefend  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte.  Vom  24.  Mai  1918.

Die  in  Nr.  17  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  vom  17.  Mai  1918  auf
Seite  155  enthaltene  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Mai  1918,  betreffend
Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte,  wird  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntnis
  gebracht.

Stuttgart,  den  24.  Mai  1918.  4

Köhler.
Bekanntmachung,

betreffend  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte.

Auf  Grund  des  §  29  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:
1I.  Die  Prüfungsordnung  für  Arzte  vom  28.  Mai  1901  wird  wie  folgt  geändert:
1.  §  31  erhält  folgende  Fassung:
II.  Die  medizinische  Prüfung  umfaßt  vier  Teile  und  ist  in  der  Regel  in  sieben  aufeinanderfolgenden
  Wochentagen  zu  erledigen.