Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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se  u.  s.  w.),  ingleichen  vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  Flußbette
befestigter  oder  verankerter  Netze  oder  Reusen  (Hamen  u.  s.  w.)  darf  während
der  jährlichen  Schonzeit  in  keinem  Falle  gestattet  werden.

Ausschließlich  für  den  Fang  von  Lachsen,  Lachsforellen,  Finten,  Maißischen
und  Stinten  kann  während  der  Frühjahrsschonzeit  die  in  Alinea  2  erwähnte
dreitägige  Frist  bis  zu  höchstens  fünf  Tagen  einer  jeden  in  die  Schonzeit  fallenden
  Woche  von  der  Landdrostei  erstreckt  werden.

g.  9.
Während  der  Dauer  der  in  den  §#.  4  bis  7  vorgeschriebenen  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (S.  28  des  Gesetzes).

C.  10.

Die  I§.  4  Alinea  2  und  3  bis  §.  8  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.


In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  ist  der  Fang  von  Krebsen
in  allen  nicht  "  chlossenen  Gewässern  verboten.  Gelangen  Krebse  während  der
angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit
isct  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  sofort  wieder  in  das  Wasser
z  setzen.

KG.  11.

Beim  Fischfang  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  ⅛.  21  des  Gesetzes);

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere,  Stecheisen,  Stangen,
Schießwaffen  u.  s  w.;  der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.  Die
Verwendung  von  Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der  Aalharken)
kann  zum  Zwecke  des  Aalfangs  von  der  Landdrostei  in  dringenden

ällen  und  nöthigenfalls  unter  Kestlezung  einer  bestimmten  Konstruktion
ür  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet  werden;

3)  *  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder

ackeln.
G.  12.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  nicht  geschlossene  Gewässer
zm  Swecte  des  Fischfsanges  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen  oder  ausgeschöpft
werden.

g.  13

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen,  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung,  nicht
neu  angelegt  werden.

r.  8529))  44  .  14.

Zu  §.  22  Jiffer  3.