142 Grundsätze aus Entscheidungen des Reichsgerichts.
wird von dem Verbote betroffen und muß davon betroffen
werden, wenn dasselbe praktische Bedeutung erlangen soll. Das
Gesetz würde seinen nächsten Zweck verleugnen, wenn dasselbe die
vertheilte Wiedergabe des Inhalts durch successiven Abdruck der
einzelnen Artikel gestatten wollte. Aber auch der Umstand, daß
bei dem Abdrucke des Artikels einzelne Stellen weggelassen werden,
kann ebensowenig von Einfluß sein, als der Begriff des Wiederabdruckes
einer Zeitung selbst dadurch wegfällt, daß nur ein einzelner
Artikel Gegenstand desselben ist. Es muß auch hier, wenn
nicht das Gesetz auf die einfachste Weise lahmgelegt werden soll,
genügen, daß derjenige Inhalt wiedergegeben wird, welcher den
ganzen Artikel als Ausfluß sozialistischer Bestrebungen charakterisirt.
Erscheint hiernach auch der nur theilweise Wiederabdruck einer
verbotenen Druckschrift von dem Strafverbote des §. 19 grundsätzlich
nicht ausgeschlossen, so ist doch andererseits das Verbot
kein so streng formales, daß demselben ohne jede Rücksicht auf
Zweck und Absicht des Thäters jede Reproduktion des Inhaltes
verfällt. Der Wiederabdruck ist eben nur als Mittel gedacht,
den mit sozialdemokratischen Bestrebungen in Verbindung stehenden
Inhalt der Druckschrift zur Weiterverbreitung zu bringen,
und muß deshalb die Strafbarkeit desselben nach der subjektiven
Seite wegfallen, wenn dabei eine anderweite weder direkt noch
indirekt auf Weiterverbreitung gerichtete Absicht bestanden hat.
Zu §§. 24, 25.
Derjenige, dem die Befugniß zur gewerbsmäßigen oder nicht
gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreitung von Druckschriften entzogen
ist, macht sich einer Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot
auch dann strafbar, wenn auf sein Betreiben die Druckschriften
durch Zeitungsspediteure in das Publikum gebracht sind.