Full text : Das Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878.

142  Grundsätze  aus  Entscheidungen  des  Reichsgerichts.

wird  von  dem  Verbote  betroffen  und  muß  davon  betroffen
werden,  wenn  dasselbe  praktische  Bedeutung  erlangen  soll.  Das
Gesetz  würde  seinen  nächsten  Zweck  verleugnen,  wenn  dasselbe  die
vertheilte  Wiedergabe  des  Inhalts  durch  successiven  Abdruck  der
einzelnen  Artikel  gestatten  wollte.  Aber  auch  der  Umstand,  daß
bei  dem  Abdrucke  des  Artikels  einzelne  Stellen  weggelassen  werden,
kann  ebensowenig  von  Einfluß  sein,  als  der  Begriff  des  Wiederabdruckes
  einer  Zeitung  selbst  dadurch  wegfällt,  daß  nur  ein  einzelner
  Artikel  Gegenstand  desselben  ist.  Es  muß  auch  hier,  wenn
nicht  das  Gesetz  auf  die  einfachste  Weise  lahmgelegt  werden  soll,
genügen,  daß  derjenige  Inhalt  wiedergegeben  wird,  welcher  den
ganzen  Artikel  als  Ausfluß  sozialistischer  Bestrebungen  charakterisirt.


Erscheint  hiernach  auch  der  nur  theilweise  Wiederabdruck  einer
verbotenen  Druckschrift  von  dem  Strafverbote  des  §.  19  grundsätzlich
  nicht  ausgeschlossen,  so  ist  doch  andererseits  das  Verbot
kein  so  streng  formales,  daß  demselben  ohne  jede  Rücksicht  auf
Zweck  und  Absicht  des  Thäters  jede  Reproduktion  des  Inhaltes
verfällt.  Der  Wiederabdruck  ist  eben  nur  als  Mittel  gedacht,
den  mit  sozialdemokratischen  Bestrebungen  in  Verbindung  stehenden
  Inhalt  der  Druckschrift  zur  Weiterverbreitung  zu  bringen,
und  muß  deshalb  die  Strafbarkeit  desselben  nach  der  subjektiven
Seite  wegfallen,  wenn  dabei  eine  anderweite  weder  direkt  noch
indirekt  auf  Weiterverbreitung  gerichtete  Absicht  bestanden  hat.

Zu  §§.  24,  25.

Derjenige,  dem  die  Befugniß  zur  gewerbsmäßigen  oder  nicht
gewerbsmäßigen  öffentlichen  Verbreitung  von  Druckschriften  entzogen
  ist,  macht  sich  einer  Zuwiderhandlung  gegen  dieses  Verbot
  auch  dann  strafbar,  wenn  auf  sein  Betreiben  die  Druckschriften
  durch  Zeitungsspediteure  in  das  Publikum  gebracht  sind.