Reichsgericht (Civilsachen). 411
II. Rechtsprechung.
A. Aeichsgericht (Eivilsachen).
Civilrecht.
Haftet, wer erfolglosen Widerspruch gegen eine Pfändung erhoben hat,
für allen Schaden?
Der Beklagte W. H. hatte Widerspruch gegen die von der Firma
Gebrüder D. im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkte Pfändung von
5 Pferden erhoben und die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherbeitsleistung
von 1900 Mk. erwirkt. Der Widerspruch gegen die Pfändung
lieb infolge Abweisung der Klage erfolglos. Die Firma D. wollte nur die
Pferde versteigern lassen. Es stellte sich aber heraus, daß zwei derselben eingegangen
waren. Die Firma Gebr. D. erhob nun auf Grund der Behauptung,
daß die beiden eingegangenen Pferde, wenn der Beklagte es nicht verhindert
hätte, wie die anderen 3 versteigert worden wären und der Erlös 1900 Mk.
betragen haben würde, Klage gegen den Beklagten mit dem Antrage auf Verteilung
des Beklagten, darein zu willigen, daß der hinterlegte Betrag an sie
ausbezahlt werde. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, in der
zweiten Instanz der Klageanspruch dem Grund nach für gerechtfertigt erachtet.
Auf die Revision des Beklagten wurde das Berufungsurteil aufgehoben,
und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
In dem Urteil des Landgerichts ist davon ausgegangen, daß der Klageanspruch
als Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gemäß
5 823 BG#B. betrachtet werden müsse. Das Landgericht hat diesen Anspruch
nicht für begründet erachtet, weil es jetzt, abweichend von seinem Urteil im
Vorprozeß, die Ansicht gewonnen hat, daß Beklagter den Widerspruch gegen
die Pfändung in dem guten Glauben an sein Eigentumrecht erhoben habe und
weil es ferner angenommen hat, daß die beiden in Rede stehenden Pferde
lediglich infolge eines Zufalls eingegangen seien. Das Landgericht hat mithin
den Nachweis eines Verschuldens des Beklagten vermißt. In zweiter Linie
hat es den Anspruch wegen eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin
gemäß § 254 BGB. für unbegründet erachtet, da Klägerin die Pferde für
Rechnung dessen, den es angeht, hätte versteigern lassen können. -
Das Berufungsgericht hat dagegen den Anspruch der Klägerin für
berechtigt gehalten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob den Beklagten der
Vorwurf eines Verschuldens trifft oder nicht. Es nimmt an, daß die von dem
Beklagten bestellte Sicherheit neben den gepfändeten Pferden der Klägerin habe
haften sollen, um der letzteren einen Ersatz zu bieten für den Fall, daß eines
der Pfandstücke während des Verfahrens über die Widerspruchsklage untergehen
oder an Wert verlieren sollte. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht
durch die Erwägung gelangt, daß der jetzige Beklagte, als er die Einstellung
der Zwangsvollstreckung erwirkte, von einem außerordentlichen Rechtsbehelf
Gebrauch gemacht habe, deshalb aber für die Folgen einstehen müsse, ebenso
wie derjenige, der eine einstweilige Verfügung oder einen Arrest erwirke, oder
die Vollstreckung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils betreibe,
gemäß 88 945, 717 Abs. 2 CPO., schlechthin zum Ersatze des hieraus
entstehenden Schadens verpflichtet sei. Eine Entscheidung über den Betrag des
Anspruchs ist jedoch deshalb noch für erforderlich erachtet worden, weil Klägerin
aus der von dem Beklagten gestellten Sicherheit nur denjenigen Betrag verlangen
könne, den sie durch den Verkauf der beiden eingegangenen Pferde,