Die Gesterreichisch-Angerisze Menargie. (19. Februar.) 207
rat angeordnet werden. In außerordentlichen Bedarfsfällen, wenn die zur
Erhaltung des stehenden Heeres (Kriegsmarine) auf dem gesetzlichen Kriegsstande
bestimmte Ersatzrefserve während eines Krieges nicht ausreicht, sowie
zur eventuell notwendigen Ergänzung der Landwehr auf den gesetzlichen Kriegsstand,
kann das entsprechende Erfordernis für die systemmäßig aus dem im
Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern zu ergänzenden Teile der
bewaffneten Macht, nach Maßgabe und auf die Dauer des unumgänglichen
Bedarfes vom ersten Aufgebote des Landsturmes herangezogen werden.
6. Die zur Dienstleistung einberufenen Personen des Landsturmes
unterstehen vom Tage der Einberufung bis zu jenem der Auflösung des- Auf-Pbotes
den militärischen Straf= und Disziplinar-Vorschriften. Durch eine
eurlaubung der Landsturmpflichtigen wird das Militärverhältnis derselben
für die betreffende Zeit unterbrochen.
§ 7. Die Landsturmmänner und ihre Offiziere tragen während der
Zeit ihrer Verwendung ein gemeinsames, auf Entfernung erkennbares Abeichen,
die Offiziere und Unteroffiziere die militärischen Ehren= und Unterscheibungsweichen=
8. Hinsichtlich der Belohnungen und Auszeichnungen, des Anspruches
auf Transport, Unterkunft, Geld= und Naturalienverpflegung, Behandlung
in Verwundungs= und Erkrankungsfällen, sowie auch Versorgung
mit Inbegriff der Hinterbliebenen, haben für den Landsturm entsprechende
Bestimmungen wie für das Heer, beziehungsweise die k. k. Landwehr zu gelten.
§ 9. Die Sturmrollen, in welchen die landsturmpflichtigen Personen
nach klltersilasfen von der höchsten abwärts verzeichnet werden, sind von den
Gemeindevorstehungen unter Mitwirkung der Matrikelführer anzulegen und
evident zu halten.
§ 10. Die Kosten des aufgebotenen Landsturmes werden aus dem
Budget des gemeinsamen Kriegsministeriums gedeckt.
§ 11. Durch dieses — werden die mit demselben in Widerspruch
stehenden Bestimmungen des Wehrgesetzes außer Kraft gesetzt.
§ 12. Dieses Gesetz tritt nach der Kundmachung sofort in Krast und
wird mit dem Vollzuge Mein Minister für Landesverteidigung betraut.
Der Entwurf ist folgendermaßen begründet: Die österreichisch-ungarische
Monarchie besitzt, im Vergleiche zu den anderen größeren Militärmächten,
verhältnismäßig das numerisch schwächste stehende Heer und hat dafür der
unmittelbaren Unterstützung desselben mittelst eines beschränkten Kadresystems,
durch die Institution der Landwehren, Rechnung zu tragen gesucht. Wenn
nun die Monarchie einerseits in dieser Art von Zusammensetzung der operativen
Streitkräfte relativ so weit als derzeit rätlich und thunlich vorgegangen
ist, so mangelt ihr andererseits, mit Ausnahme von Tyrol und Vorarlberg,
gerade die spezifisch volkstümliche und ökonomische Grundlage des allgemeinen
Aufgebotes und steht sie in Bezug auf die Gesamtzahl der gesetzlich verfügbaren
Bevölkerungskontingente gegen die übrigen gedachten Staaten derart
zurück, daß die Ausgiebigkeit und Nachhaltigkeit des eventuellen Kräfteaufgebotes
um so weniger in einem entsprechenden Verhältnisse erscheinen kann.
Während die großen Kontinentalstaaten Europas, abgesehen von ihren kompleten
stehenden Heeresformationen, bezüglich der steten vollzähligen Erhaltung
derselben, sowie der Organisation, Ausrüstung und Bewaffnung ausgedehnter
weiterer Formationen die sichere Verfügbarkeit von nach Millionen zählenden
Elementen vorbereitet haben, verfügt Osterreich-Ungarn mit seinem beschränkten
Wehrsysteme nicht einmal über ausreichende Kräfte, um selbst die Normalbestände
des Heeres und der Landwehren für die Dauer eines größeren Krieges
Europ. Geschichtskalender. Bd. XXVII. 14