Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zweiter Jahrgang. 1886. (27)

Die  Gesterreichisch-Angerisze  Menargie.  (19.  Februar.)  207

rat  angeordnet  werden.  In  außerordentlichen  Bedarfsfällen,  wenn  die  zur
Erhaltung  des  stehenden  Heeres  (Kriegsmarine)  auf  dem  gesetzlichen  Kriegsstande
  bestimmte  Ersatzrefserve  während  eines  Krieges  nicht  ausreicht,  sowie
zur  eventuell  notwendigen  Ergänzung  der  Landwehr  auf  den  gesetzlichen  Kriegsstand,
  kann  das  entsprechende  Erfordernis  für  die  systemmäßig  aus  dem  im
Reichsrate  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  zu  ergänzenden  Teile  der
bewaffneten  Macht,  nach  Maßgabe  und  auf  die  Dauer  des  unumgänglichen
Bedarfes  vom  ersten  Aufgebote  des  Landsturmes  herangezogen  werden.

6.  Die  zur  Dienstleistung  einberufenen  Personen  des  Landsturmes
unterstehen  vom  Tage  der  Einberufung  bis  zu  jenem  der  Auflösung  des-  Auf-Pbotes
  den  militärischen  Straf=  und  Disziplinar-Vorschriften.  Durch  eine

eurlaubung  der  Landsturmpflichtigen  wird  das  Militärverhältnis  derselben
für  die  betreffende  Zeit  unterbrochen.

§  7.  Die  Landsturmmänner  und  ihre  Offiziere  tragen  während  der
Zeit  ihrer  Verwendung  ein  gemeinsames,  auf  Entfernung  erkennbares  Abeichen,
  die  Offiziere  und  Unteroffiziere  die  militärischen  Ehren=  und  Unterscheibungsweichen=


  8.  Hinsichtlich  der  Belohnungen  und  Auszeichnungen,  des  Anspruches
  auf  Transport,  Unterkunft,  Geld=  und  Naturalienverpflegung,  Behandlung
  in  Verwundungs=  und  Erkrankungsfällen,  sowie  auch  Versorgung
mit  Inbegriff  der  Hinterbliebenen,  haben  für  den  Landsturm  entsprechende
Bestimmungen  wie  für  das  Heer,  beziehungsweise  die  k.  k.  Landwehr  zu  gelten.

§  9.  Die  Sturmrollen,  in  welchen  die  landsturmpflichtigen  Personen
nach  klltersilasfen  von  der  höchsten  abwärts  verzeichnet  werden,  sind  von  den
Gemeindevorstehungen  unter  Mitwirkung  der  Matrikelführer  anzulegen  und
evident  zu  halten.

§  10.  Die  Kosten  des  aufgebotenen  Landsturmes  werden  aus  dem
Budget  des  gemeinsamen  Kriegsministeriums  gedeckt.

§  11.  Durch  dieses  —  werden  die  mit  demselben  in  Widerspruch
stehenden  Bestimmungen  des  Wehrgesetzes  außer  Kraft  gesetzt.

§  12.  Dieses  Gesetz  tritt  nach  der  Kundmachung  sofort  in  Krast  und
wird  mit  dem  Vollzuge  Mein  Minister  für  Landesverteidigung  betraut.

Der  Entwurf  ist  folgendermaßen  begründet:  Die  österreichisch-ungarische
Monarchie  besitzt,  im  Vergleiche  zu  den  anderen  größeren  Militärmächten,
verhältnismäßig  das  numerisch  schwächste  stehende  Heer  und  hat  dafür  der
unmittelbaren  Unterstützung  desselben  mittelst  eines  beschränkten  Kadresystems,
durch  die  Institution  der  Landwehren,  Rechnung  zu  tragen  gesucht.  Wenn
nun  die  Monarchie  einerseits  in  dieser  Art  von  Zusammensetzung  der  operativen
  Streitkräfte  relativ  so  weit  als  derzeit  rätlich  und  thunlich  vorgegangen
ist,  so  mangelt  ihr  andererseits,  mit  Ausnahme  von  Tyrol  und  Vorarlberg,
gerade  die  spezifisch  volkstümliche  und  ökonomische  Grundlage  des  allgemeinen
Aufgebotes  und  steht  sie  in  Bezug  auf  die  Gesamtzahl  der  gesetzlich  verfügbaren
  Bevölkerungskontingente  gegen  die  übrigen  gedachten  Staaten  derart
zurück,  daß  die  Ausgiebigkeit  und  Nachhaltigkeit  des  eventuellen  Kräfteaufgebotes
  um  so  weniger  in  einem  entsprechenden  Verhältnisse  erscheinen  kann.
Während  die  großen  Kontinentalstaaten  Europas,  abgesehen  von  ihren  kompleten
  stehenden  Heeresformationen,  bezüglich  der  steten  vollzähligen  Erhaltung
derselben,  sowie  der  Organisation,  Ausrüstung  und  Bewaffnung  ausgedehnter
weiterer  Formationen  die  sichere  Verfügbarkeit  von  nach  Millionen  zählenden
Elementen  vorbereitet  haben,  verfügt  Osterreich-Ungarn  mit  seinem  beschränkten
Wehrsysteme  nicht  einmal  über  ausreichende  Kräfte,  um  selbst  die  Normalbestände
  des  Heeres  und  der  Landwehren  für  die  Dauer  eines  größeren  Krieges

Europ.  Geschichtskalender.  Bd.  XXVII.  14