Btrafgesetz - Buch. 21
strafe bis zu drei Jahren ein. Auch kann gegen Officiere in solchen Fällen, bei be-Duden
er» erschwerenden Umständen, ausser der Freiheitsstrafe auf Dienstentlassung erwerd:
e Unschorsam gegen Dienstbefehle.
$. 125. Ungehorsam n Dienstbefehle durch Nichtbefol; Abänderung oder
Ueberschreitung derselben Fat mit Arrest zu bestrafen. — Ist Inreh den Ungeborsam
ein erheblicher Nachtheil für den Dienst entstanden, oder zu besorgen gewesen, so
gsstrafe bis zu 10 Jahren ein. ImKıiege kann diese Btrafe bis zu lebenswieriger
Dauer verlängert werden.
d. Ausdrüchliche Verweigerung des Gehersams jumd
Widersetzlichueit.
$. 126. Wer die Absicht, einen erhaltenen Dienstbefehl nicht zu befolgen, durch
Worte oder Geberden, durch Entlaufen, Losreissen oder sonst durch Han ungen zu
erkennen giebt, die jedoch nicht in Thätlichkeiten gegen den Vorgesetzten oder in den
Versuch zu diesem Verbrechen übergehen, ingleichen derjenige, welcher den Vorgesetzten
über einen erhaltenen Dienstbefehl oder Verweis zur Rode stellt, ist mit strengem
Arrest von mindetens 4 Wochen, oder mit Festungsstrafe bis zu 3 Jahren zu bestrafen.
$. 127. Wird das Verbrechen der ausdrücklichen Verweigerung des Gehorsams oder
der Widersetzlichkeit (8. 126) vor versammeltem Kriegsvo olk verübt, oder sind damit
Beleiäigungen durch Worte, Geberden oder Zeichen, oder der Versuch eines thätlichen
iin gegen den Vorgesetzten verbunden, so ist auf Festungsstrafe bis zu 10 Jahren
ständen, auf Dienstentlassung, im Kriege aber auf Festungsstrafe bis
zu ®% Jahren und auf onen nn oder, nach Umständen, auf Entfernung aus
dem Officierstande zu erkennen. 18a).
e. Ihätliche Wildersetzung und versuchter Angriff mit
den Waffen
8. 128. Wer einen seiner Vor, "gesetzten thätlich angreift, oder denselben mit der
Waffe anzugreifen versucht, hat im Kriege die Todesstrafe verwirkt. Im Frieden tritt
wegen dieses Verbrechens J0 jährige bis lebenswierige Festungsstrafe, insofern aber
&e Thätlichkeit in schwere Körperverletzung übergegangen ist, oder andere besonders
erschwerende Umstände vorhanden sind, ebenfalls Ei Todesstrafe ein. Gegen Öffciere
ist, wenn nicht die Todesstrafe verwirkt ist, ausser der Freiheitsstrafe auf Dienst-Ent-Lerung,
oder nach Umständen auf Entfernung aus dem Officierstando zu erkennen.
(er. Kriegs-Artikel, Art. 17.)
£ Mliderunge-Gründe für die Bestrafung hei Bukerdinastions-
Vergehen.
%. 129. Hat der Vorgesetzte durch Ueberschreitung der Grenzen seiner rechtmässigen
Gewalt, oder durch anerabmürdigeniie Behandlung des Untergebenen, «denselben
in den Füllen der 88. I is 128 zu dem Verbrechen gegen die Bubordination
gereizt, so ist dies nicht allein. ein Milderungsgrund bei Zumessung der Strafe, sones
kann alsdann auch von den, ausser der Freiheitsstrafe sonst zu erkonnenden
Strafen abgegangen, und in den Fällen des $. 128, wenn Todesstrafe vorwirkt sein
würde, satt derselben auf IV jährige bis lebenswierige Festungsstrafe erkannt, wenn
aber Festungsstrafe eintritt, bis auf das Mass von 5 Jahren erabgegangen werden.
g. Beleidigungen der Untergebenen gegen Vorgesetzte.
$. 1X. Beleidigungen der Unter rgebenen gegen Vorgesetzte, anch wenn sie susser
&n Dienst verü erden, sind Vergehungen gegen die Subordinstion anzusehen
und nach 38. 124 und 128 zu bestrafen.
Ss 131. „Bei Bestimmung des Strafmasses wegen Beleidigungen ist ausser den
militärische Rangverhältniss des Beleidigten, nicht
se dessen Standesverhältniss im bürgerlichen Leben zu berücksichtigen. — Hat der
die ihm widerfahrene Ehrenkränkung durch eine gesetzwidrige Behand-Bug
2 des Untergebenen herbeigeführt oder demselben durch unpassenda Vertraulich-Veranlassung
gegeben, die schuldige Achtung zu vergessen, so ist die sonst verwirkte
Strafe nach 1 129 zu mildern. — Bind Beleidigungeu durch Verbreitung schmähender
er Darstellun D 'vorgefallen, so ist die an sich verwirkte Strafe
der wörtlichen Beleläigung zu en.