Full text : Beiträge zur Beurtheilung des Nutzens der Schutzpockenimpfung.

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sich  auf  die  Generalberichte  über  die  Impfungen  beziehen.  Von  der  Anordnung  einer
vollkommenen  Gleichmäßigkeit  in  der  Führung  der  Impflisten  wurde  abgesehen,  weil,
wie  es  in  der  letztgenannten  Verfügung  heißt,  der  Zweck  der  Impfeinrichtungen,  nämlich
eine  so  allgemeine  Ausbreitung  und  so  vollständige  Ausführung  der  Schutz—
pocken-Impfung,  als  ohne  gesetzlichen  Impfzwang  zu  erlangen  sei,  bereits
überall  erreicht  werde,  das  Ministerium  auch  von  dem  Erfolge  und  dem  Zustande  der
Impfangelegenheit  in  den  verschiedenen  Provinzen  regelmäßige  und  möglichst  zuver—
lässige  Nachrichten  erhalte.

In  einer  Cirkularverfügung  vom  28.  Mai  1841“°)  hebt  der  Minister  für  2c.  Medizinal-Angelegenheiten
  hervor,  daß  die  Regierungen  mit  Erfolg  bemüht  gewesen  seien,
durch  Herbeiführung  gut  eingerichteter  Gesammtimpfungen  so  viel  als  irgend  möglich
den  Einzelnen  der  Zahlung  für  die  Impfung  zu  überheben  und  so  dieses  hauptsächlichste
  Hinderniß  des  allgemeinen  guten  Fortganges  der  Impfungen  zu  beseitigen.  Der
Mangel  einer  strengen  Verpflichtung  zur  Impfung  würde  auch  kaum  empfunden  werden,
wenn  nicht  in  einzelnen  Regierungsbezirken,  in  welchen  das  Impfwesen  übrigens  gut
organisirt  sei,  einzelne  Kreise,  Bürgermeistereien  oder  andere  Gemeinden  sich
fortwährend  weigerten,  die  Impfung  als  eine  Angelegenheit  des  Ganzen  zu
betrachten  und  durch  Einigung  mit  bestimmten  Impfärzten  das  Impfwesen
mit  dem  Verfahren  in  den  übrigen  Bezirken  übereinstimmend  und  den  Anordnungen
  der  Regierung  entsprechend  einzurichten.  Die  nachtheilige  Folge
davon  sei  gewesen,  daß  in  solchen  Bezirken  wegen  der  großen  Zahl  der  ungeimpft
  Gebliebenen  in  gleichem  Maße  echte  Menschenblattern  und  durch
Uebertragung  auf  Geimpfte  Varioliden  überhand  genommen  und  in  die  benachbarten
  Kreise  sich  verbreitet  hätten.  Die  Bemühnngen  der  Regierungen,
diese  Schwierigkeiten  zu  überwinden,  seien  öfters  erfolglos  gewesen,  weil
kein  gesetzlicher  Zwang  zur  Impfung  bestehe.  Der  Minister  ersucht  sodann  um
Namhaftmachung  der  betreffenden  Kreise  rc.  und  behält  sich  die  Anordnung  weiterer
Maßnahmen  vor.

In  einer  Ministerial-Verfügung  vom  6.  Juli  1842')  wird  der  Königlichen  Regierung
  zu  Königsberg  eröffnet,  daß  die  Kosten  der  beim  Ausbruche  von  Pocken  vorzunehmenden
  Zwangsimpfungen  auf  Staatsfonds  zu  übernehmen  seien,  da  hier  die
Impfung  den  Charakter  einer  polizeilichen  Maßregel  trage,  daß  dagegen  die  Kosten  der
in  den  regelmäßigen  Terminen  erfolgenden  Schutzblattern-Impfungen,  welche  als  allgemeine
  Maßregeln  zur  Beförderung  dieser  Impfungen  angeordnet  seien,  von  den  betheiligten
  Privatpersonen  und  eventnell  von  den  Kommunen  zu  tragen  seien.  —

Unter  den  generellen  das  Impfwesen  betreffenden  Bestimmungen  möge  hier  auch
eine  Entscheidung  aus  dem  Landtags-Abschied  für  die  Provinzial-Stände  der  Provinz
Sachsen,  d.  d.  Berlin,  den  30.  Dezember  1843,  erwähnt  sein,  wenn  dieselbe  vielleicht
auch  nur  für  die  genanute  Proviuz  in  Betracht  kommt.  Sie  ist  in  dem  Landtags-*)

  Horn,  S.  305.
**)  Augustin,  Bd.  VII.  S.  473.