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sich auf die Generalberichte über die Impfungen beziehen. Von der Anordnung einer
vollkommenen Gleichmäßigkeit in der Führung der Impflisten wurde abgesehen, weil,
wie es in der letztgenannten Verfügung heißt, der Zweck der Impfeinrichtungen, nämlich
eine so allgemeine Ausbreitung und so vollständige Ausführung der Schutz—
pocken-Impfung, als ohne gesetzlichen Impfzwang zu erlangen sei, bereits
überall erreicht werde, das Ministerium auch von dem Erfolge und dem Zustande der
Impfangelegenheit in den verschiedenen Provinzen regelmäßige und möglichst zuver—
lässige Nachrichten erhalte.
In einer Cirkularverfügung vom 28. Mai 1841“°) hebt der Minister für 2c. Medizinal-Angelegenheiten
hervor, daß die Regierungen mit Erfolg bemüht gewesen seien,
durch Herbeiführung gut eingerichteter Gesammtimpfungen so viel als irgend möglich
den Einzelnen der Zahlung für die Impfung zu überheben und so dieses hauptsächlichste
Hinderniß des allgemeinen guten Fortganges der Impfungen zu beseitigen. Der
Mangel einer strengen Verpflichtung zur Impfung würde auch kaum empfunden werden,
wenn nicht in einzelnen Regierungsbezirken, in welchen das Impfwesen übrigens gut
organisirt sei, einzelne Kreise, Bürgermeistereien oder andere Gemeinden sich
fortwährend weigerten, die Impfung als eine Angelegenheit des Ganzen zu
betrachten und durch Einigung mit bestimmten Impfärzten das Impfwesen
mit dem Verfahren in den übrigen Bezirken übereinstimmend und den Anordnungen
der Regierung entsprechend einzurichten. Die nachtheilige Folge
davon sei gewesen, daß in solchen Bezirken wegen der großen Zahl der ungeimpft
Gebliebenen in gleichem Maße echte Menschenblattern und durch
Uebertragung auf Geimpfte Varioliden überhand genommen und in die benachbarten
Kreise sich verbreitet hätten. Die Bemühnngen der Regierungen,
diese Schwierigkeiten zu überwinden, seien öfters erfolglos gewesen, weil
kein gesetzlicher Zwang zur Impfung bestehe. Der Minister ersucht sodann um
Namhaftmachung der betreffenden Kreise rc. und behält sich die Anordnung weiterer
Maßnahmen vor.
In einer Ministerial-Verfügung vom 6. Juli 1842') wird der Königlichen Regierung
zu Königsberg eröffnet, daß die Kosten der beim Ausbruche von Pocken vorzunehmenden
Zwangsimpfungen auf Staatsfonds zu übernehmen seien, da hier die
Impfung den Charakter einer polizeilichen Maßregel trage, daß dagegen die Kosten der
in den regelmäßigen Terminen erfolgenden Schutzblattern-Impfungen, welche als allgemeine
Maßregeln zur Beförderung dieser Impfungen angeordnet seien, von den betheiligten
Privatpersonen und eventnell von den Kommunen zu tragen seien. —
Unter den generellen das Impfwesen betreffenden Bestimmungen möge hier auch
eine Entscheidung aus dem Landtags-Abschied für die Provinzial-Stände der Provinz
Sachsen, d. d. Berlin, den 30. Dezember 1843, erwähnt sein, wenn dieselbe vielleicht
auch nur für die genanute Proviuz in Betracht kommt. Sie ist in dem Landtags-*)
Horn, S. 305.
**) Augustin, Bd. VII. S. 473.