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welche die Einwohner der neuen Stadttheile an städtischer Einkommensteuer zu
entrichten haben, der Gesammtbetrag der von den städtischen Mizlicdern der
Elmshorner Schulgemeinde zu entrichtenden Schulsteuer dem durch die städtische
Einkommensteuer nach dem städtischen Haushaltungsplane zu deckenden Gesammt-
bedarfe hinzugerechnet.
(Nr. 8548.) Verordnung über die Einrichtung des Landarmenwesens in der Provinz Schlesien.
Vom 16. Februar 1878.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen über die Einrhtung und Verwaliung des Landarmenwesens in
Schlesien auf Grund des 9. 128 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875
Ei. Samml. S. 335) und der IH. 27 und 28 des Gesetzes vom 8. März 1871,
etreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
(Gesetz Samml. S. 150, unter Justimmung des Provinziallandtages von Schle-
sien und des Kommunallandtages der Oberlausitz, was olgt.
. 1.
Der bisherige Landarmenverband des Herzogthums Schlesien und der
Grafschaft Glatz und der bisherige Landarmenverband der Oberlausitz werden
in ihrer gegenwärtigen Begrenzung zu einem Landarmenverbande vereinigt, welcher
den Namen „Landarmenverband der Provinz Schlesien“ führt und in der Stadt
Breslau seinen Sitz und Gerichtsstand hat. Auf diesen Verband gehen alle
Rechte und Pflichten der vorgedachten Landarmenverbände, insbesondere auch die
Fürforge für die Korrigenden in dem Umfange, in welchem sie diesen Verbänden
isher obgelegen hat, über.
S. 2.
Die Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmenverbandes wird dem
Provinzialverbande von Schlesien und seinen Organen nach Maßgabe der Pro-
vinzialordnung vom 29. Juni 1875 übertragen.
F. 3.
Behufs des Vermögensausgleichs ishen den früheren Landarmenver-
bänden zahlt der Kommunalverband der Oberlausitz eine jährliche Rente von
Dreitausend Mark
auf die Dauer von zwanzig Jahren an den Landarmenverband der Provinz
esten.
Außerdem bleibt von dem eigenthümlichen Vermögen des früheren Land-
armenverbandes des Herzogthums Schlesien und der Gofschafk Glat der Betrag
von Einhundertfünfundvierzigtausend Mark zu Gunsten der dem letzteren Ver-
bande bisher angehörigen Kreise und Keestheile vorbehalten. Die Vertheilung
(Nr. 3547—6548))