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dieser Summe unter die gedachten Kreise und Kreistheile bleibt der Beschluß-
fassung des Provinziallandtages überlassen.
z. 4.
Der Landarmenverband der Provinz Schlesien überninimt vom 1. Januar
d. J. ab die Zahlung der Gehälter, welche die bei dem früheren Landarmen-
verbande der Oberlausitz angestellten Beamten in dieser Eigenschaft beziehen, so-
wie bei einer Pensionirung dieser Beamten die Zahlung eines verhältnißmäßigen
Theiles der Pension. Die Gehaltszahlung hört jedoch auf, wenn die Beamten
aus dem kommunalständischen Dienst der Oberlausitz ausscheiden.
K. 5.
Für die Abwickelung der laufenden Geschäfte und die Tragung der damit
verbundenen Kosten wird der 1. Januar d. J. als der Termin angesehen, mit
welchem die Verwaltung der früheren Landarmenverbände auf den Landarmen-
verband der Provinz Schlesien übergegangen ist.
KG. 6.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. Februar 1878.
( S.) Wilhelm.
Der Minister des Innern.
Im Allerhöchsten Auftrage:
Friedenthal.
Redigirt im Bürrau des Staats- Ministerinms.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).