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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 9 . —
Inhalt: Gese, betreffend Veränderungen der Grenzen der Provinzen Preußen und Pommern, sowie einiger
Krrise in den Provinzen Preußen, Pommern und Sachsen, S. 93. — Verordnung zur Regelung
des Landarmenwesens in der Provinz Brandenburg, S. 91. — Bekanntmachung der nach dem
Gesetz vom 10. April 1872 durch die Reglerungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden 2c., S. ö.
(Nr. 8549.) Gesetz, betreffend Veränderungen der Grenzen der Provinzen Preußen und Pom-
mern, sowie einiger Kreise in den Provinzen Preußen, Pommern und Sachsen.
Vom 8. Februar 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
wre unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Die zum Kreise Dramburg und der Provinz Pommern gehörigen Land-
gemeinden Zadow und Alt--Lobitz, sowie der Gutsbezirk Zadow werden unter
Abtrennung von ihrem bisherigen Kreis= und Provinzialverbande dem Kreise
Deutsch-Krone und der Provinz Preußen — unter gleichzeitiger Vereinigung
mit den zu den letzteren gehörigen Landgemeinden und dem Gutsbezirke gleichen
Namens zu je einer Landgemeinde und einem Gutsbezirke — zugeschlagen.
. 2.
Es werden
1) in der Provinz Pommern die Gutsbezirke Beßwitz, Techlipp, Varzin
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Misdow A., sowie die Landgemeinden Beßwitz, Varzin, Wussow und
Wendisch Buddier unter Abtrennung vom Kreise Schlawe mit dem
Kreise Rummelsburg,
Ces. Samml. 1878. (Nr. 8549—8550.) 16
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1878.