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. 3.
Mit dem 1. April 1878 gehen alle den im §. 1 angegebenen Zwecken
gegenwärtig dienenden Anstalten nebst Zubehör, unbeschadet des Eigenthums-
rechtes an denselben, an den Provinzialverband von Brandenburg zur aus-
schließlichen und unentgeltlichen Benutzung, sowie zur Unterhaltung über, vor-
behaltlich der nach H. 2 zu bewirkenden Auseinandersetzung.
Unter dem gleichen Vorbehalte übernimmt der Provinzialverband von dem
bezeichneten Zeitpunkte ab die Anstaltsbeamten mit denjenigen Rechten und
Pflichten, welche sich aus ihrer Anstellung ergeben.
KC 4.
Die bisher von der ständischen Landarmen-Direktion der Kurmark geübte
landespolizeiliche Befugniß, die Korrektions-Nachhaft in Gemäßheit des §. 362
des Deutschen Strafgesetzbuches festzusetzen, geht mit dem 1. April 1878 auf die
zuständigen Königkichen Behörden über.
. 5.
Die bisherigen Reglements (Regulative) über die Verwaltung des Land-
armenwesens in der Kurmark, Neumark und Niederlausitz und der im §. 3 er-
wähnten Anstalten treten, soweit sie mit den vorstehenden Bestimmungen in
Widerspruch stehen, vom 1. April 1878 ab außer Kraft. Im Uebrigen bleiben
dieselben so lange maßgebend, bis die erforderlichen Reglements für die Ver-
waltung des Landarmenverbandes der Provinz Brandenburg und seiner Anstalten
auf Grund der H#. 35 und 120 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875
erlassen sein werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Februar 1878.
(L. 8.) Wilhelm.
Der Minister des Innern.
Im Allerhöchsten Auftrage:
Friedenthal.
(CFr. 8550.)