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(Nr. 8552.) Ministerial--Erklärung über die mit der Herzoglich Anhaltischen Regierung ver-
einbarte Abänderung des Staatsvertrages vom 30. Januar 1864, betreffend
die von dem Magdeburg Halberstädter Eisenbahn-Unternehmen aufkommende
Eisenbahnabgabe. Vom 23. Oktober 1877.
D. Königlich Preußische und die Herzoglich Anhaltische Rezierung sind mit
Bezug auf die in Artikel 12 des das MagdeburgHalberstädter Eisenbahn-Unter-
nehmen betreffenden Staatsvertrages vom 30. Januar 1864 enthaltenen Bestim-
mungen dahin übereingekommen,
1) daß die von dem Magdeburg-Halberstädter Gesammt-Eisenbahn-Unter-
nehmen vom 1. Januar 1876 ab aufkommende Eisenbahnabgabe, unter
Wegfall des in dem gedachten Artikel 12 für Preußen stipulirten Vor-
rechtes, unter die betheiligten Staaten nach Verhältniß der Länge der
in den einzelnen Gebieten belegenen Bahnstrecken vertheilt wird, und
2) daß die Königlich Preußische Regierung zur Ausgleichung des auf
Grund des gedachten Artikels 12 bisher bezogenen Präzipuums an die
Sebtesch nhaltische Regierung die Summe von 98 985/74 Mark
zahlt.
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerial- Erklärung ausgefertigt
worden, welche nach erfolgter Auswechselung gegen eine übereinstimmende Er-
glu *: Herzoglich Anhaltischen Staatsmimsteriums Kraft und Wirksamkeit
aben soll.
Berlin, den 23. Oktober 1877.
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung:
(I. S.) v. Bülow.
Vorstehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende
Erklärung des Herzoglich Anhaltischen Staatsministeriums vom 26. Oktober v. J.
ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 1. März 1878.
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung:
v. Bülow.
(Nr. 8552.)