Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Königlich Preußischen Provinz Hannover, zum Theil in dem Herzogthum Braun- 
schweig liegen, bei der zuständigen Behörde eines der betheiligten Staaten an- 
zubringen. 
Artikel 2. 
Ueber die Zulässigkeit der Provokation hat, nach vorläufiger Ermittelung 
des Sach-- und Rechtsverhältnisses durch die zuerst angegangene Behörde, die 
zuständige Behörde desjenigen Staates zu befinden, in welchem der größere Theil 
der dem Verfahren unterworfenen Grundstücke liegt; dieselbe hat die getroffene 
Entscheidung der Auseinandersetzungsbehörde des anderen Staates mitzutheilen. 
Bei Abstellung von Servituten, Fixation ungemessener Realberechtigungen 
und Ablösung von Reallasten sind als die dem Verfehren unterworfenen Grund- 
stücke im Sinne dieses Vertrages nur diejenigen Grundstücke in Betracht zu ziehen, 
auf welchen die erwähnten Berechtigungen lasten. 
Artikel 3. 
Die nach Artikel 2 zuständige Behörde beziehungsweise deren Kommissarien 
haben die Leitung der Geschäfte. 
Sie entscheiden auch innerhalb ihrer Zuständigkeit über alle unter den 
unmittelbaren Theilnehmern entstehenden Streitigkeiten. 
Für die Leitung der Geschäfte, sowie für die Instruktion und Entscheidung 
der entstehenden Streitigkeiten sind die Verfahrensvorschriften desjenigen Landes 
maßgebend, welchem die zuständige Behörde angehört. 
Dagegen wird die Anwendung der Vorschriften des materiellen Rechts 
der beiden kontrahirenden Staaten durch diesen Vertrag nicht berührt. 
Artikel 4. 
Die geschäftsleitende Behörde hat die von ihr entworfenen Werthsberech- 
nungen, Auseinandersetzungspläne und Rezesse vor der Vorlegung an die Inter- 
Penen der betreffenden Behörde des anderen Staates zur Kenntnißnahme und 
Aeußerung etwaiger Bemerkungen mitzutheilen. 
Artikel 5. 
Alle Rezesse sind von den zuständigen Behörden beider Staaten zu be- 
stätigen. 
Artikel 6. 
Die Auseinandersetzungsbehörde des Staates, in welchem der kleinere Theil 
der dem Verfahren unterliegenden Grundstücke liegt, ist in jedem Stadium des 
Verfahrens befugt, einen Konkommissarius zu bestellen. 
In diesem Falle werden: 
a) alle Verhandlungen mit den unmittelbar Betheiligten, welche zum 
Zwecke haben, die zu theilenden oder abzulösenden Rechte oder Ver-
	        
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