— 107 —
bindlichkeiten, deren Umfang, die Entschädigung dafür, die Bedingungen
oder Modalitäten der Ausführung des Geschäfts festzustellen, von den
Kommissarien beider Staaten gemeinschaftlich geleitet, dagegen
b) die Vorladung der Interessenten, die Berichtigung der Legitimation,
die Horbeischaffung der etwa erforderlichen Autorisationen, Approba-
tionen und Dekrete, die Wahrnehmung der Rechte entfernter Inter-
essenten (dritter Personen), als der Lehns- und Fideikommißberechtigten,
Obereigenthümer, Erbpächter, Nutznießer, Pächter, Pfandgläubiger rc.
ferner die Annotationen in den Grund= (Hypotheken-) Büchern bezw.
in den Handels= und Konsensbüchern, endlich die Einziehung der
Kosten von jedem Kommissar hinsichtlich der seinem Staate angehörigen
Interessenten und Grundstücke besorgt und vermittelt.
Weitere Befugnisse stehen dem Konkommissar nicht zu.
Artikel 7.
Die Verfahrenskosten, ausschließlich der Peozeßkesten, für welche die
ergehenden Erkenntnisse maßgebend sind, werden auf die dem Verfahren unter-
worfenen Grundstücke beider Staaten nach dem Werthe ihrer Betheiligung
vertheilt.
Für die Untervertheilung der Kosten auf die einzelnen Theilnehmer sind
die WVorschriften maßgebend, welche über die Kostenrepartition jeder Staat er-
theilt hat.
Die Kommissarien liquidiren nach den Vorschriften, welche in dem Staate,
dem sie angehören, gelten.
Artikel 8.
Wenn die Servituten oder Reallasten auf Grundstücken des einen Staates
Gunsten von Grundstücken des anderen Staates haften, so ist die zuständige
useinandersetzungsbehörde befugt, die Ernennung eines Konkommissarius von
der Behörde des anderen Staates zu verlangen.
Die letztere ist auch ohne einen solchen Antrag befugt, einen Konkom-
missarius zu bestellen.
Die Bestimmungen des Artikels 4, Artikels 6 Littr. a und b und Artikels 7
Absatz 2 und 3 finden auch im vorerwähnten Falle Anwendung.
Artikel 9.
Die Vorschriften dieses Vertrages finden auch auf bereits anhängige Sachen
Anwendung. Die bei einer anderen, als der nach den Vorschriften dieses Ver-
trages zustaͤndigen Behörde anhängigen Sachen gehen in der Lage, in welcher
sie sich befinden, zu einem von den betheiligten Behörden zu bestimmenden geeig-
neten Zeitpunkte auf die zuständige Behörde über. Für diese sind die bis zur
Uebergabe in rechtsbeständiger Weise erfolgten Festsetzungen maßgebend.
(Nr. 8553.)