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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr 15. —
Juhalt: Gesetz, Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus betreffenb, S. 129. — Geseh, betreffend
die Unterbringung verwahrloster Kinder, S. 152.
(Nr. 8557.) Gesetz, Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus betreffend. Vom 27. Fe-
bruar 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen xc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, für
den ganzen Umfang derselben, was folgt:
K. 1.
Wenn das Vorhandensein der Reblaus (Phylloxera vastatrix) auf einem
zur Rebkultur benutzten Grundstück oder an einzeln stehenden Rebstöcken von
den durch das Reichsgesetz vom 6. März 1875 bestimmten Organen oder anderen
Sachverständigen festgestellt worden ist, kann der Oberpräsident solche Ver-
fügungen treffen, welche eine Verschleppung der Reblaus zu verhindern geeignet
kaftheien, namentlich:
1) verbieten, daß Reben und Rebtheile sowie andere Pflanzen und Pflanzen-
theile, gleichviel ob bewurzelt oder unbewurzelt, von dem bezüglichen
Grundstück abgegeben oder überhaupt entfernt werden,
2) die Vernichtung der infizirten Rebkulturen und die Desinfektion des
Bodens anordnen und ausführen lassen, auch
3) die Benutzung des desinfizirten Bodens zur Rebkultur für einen be-
stimmten Zeitraum untersagen.
Die vorbezeichneten oder sonst erforderlichen Maßregeln können einzeln
oder in Verbindung angeorbet! auf einzelne Theile des Grundstücks beschränkt,
andererseits — sofern die Reblauskrankheit räumlich einen größeren Umfang
erreicht — auf einen ganzen Gemeinde-(Guts.) Bezirk oder mehrere solche Be-
zirke auspedehnt werden.
Alle Rebkulturen unterliegen jederzeit der Beaufsichtigung und Unter-
suchung durch vom Oberpräsidenten zu ernennende Sachverständige.
Ces. Samml. 1878. (Nr. 8557.) 23
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1878.