Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

— 129 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr 15. — 
  
Juhalt: Gesetz, Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus betreffenb, S. 129. — Geseh, betreffend 
die Unterbringung verwahrloster Kinder, S. 152. 
  
(Nr. 8557.) Gesetz, Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus betreffend. Vom 27. Fe- 
bruar 1878. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen xc. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, für 
den ganzen Umfang derselben, was folgt: 
K. 1. 
Wenn das Vorhandensein der Reblaus (Phylloxera vastatrix) auf einem 
zur Rebkultur benutzten Grundstück oder an einzeln stehenden Rebstöcken von 
den durch das Reichsgesetz vom 6. März 1875 bestimmten Organen oder anderen 
Sachverständigen festgestellt worden ist, kann der Oberpräsident solche Ver- 
fügungen treffen, welche eine Verschleppung der Reblaus zu verhindern geeignet 
kaftheien, namentlich: 
1) verbieten, daß Reben und Rebtheile sowie andere Pflanzen und Pflanzen- 
theile, gleichviel ob bewurzelt oder unbewurzelt, von dem bezüglichen 
Grundstück abgegeben oder überhaupt entfernt werden, 
2) die Vernichtung der infizirten Rebkulturen und die Desinfektion des 
Bodens anordnen und ausführen lassen, auch 
3) die Benutzung des desinfizirten Bodens zur Rebkultur für einen be- 
stimmten Zeitraum untersagen. 
Die vorbezeichneten oder sonst erforderlichen Maßregeln können einzeln 
oder in Verbindung angeorbet! auf einzelne Theile des Grundstücks beschränkt, 
andererseits — sofern die Reblauskrankheit räumlich einen größeren Umfang 
erreicht — auf einen ganzen Gemeinde-(Guts.) Bezirk oder mehrere solche Be- 
zirke auspedehnt werden. 
Alle Rebkulturen unterliegen jederzeit der Beaufsichtigung und Unter- 
suchung durch vom Oberpräsidenten zu ernennende Sachverständige. 
Ces. Samml. 1878. (Nr. 8557.) 23 
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1878.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.