Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie innerhalb einer 
Woche, von Verkündung des Beschlusses an gerechnet, bei dem Vormundschafts- 
gerichte eingereicht wird. 
G. 5. 
Hat die im §. 3 angeordnete Anhörung der Eltern beziehungsweise Groß- 
eltern, des Vormundes oder Pflegers nicht setfinden können, so find dieselben 
jederzeit berechtigt, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen. 
KG.6. 
Das Vormundschaftsgericht übersendet seinen auf Unterbringung gerichteten 
Beschluß dem verpflichteten Kommunalverbande (§. 7) durch Vemällang des 
Landraths (Amtshauptmanns, Oberamtmanns), in Stadtkreisen und in so 
Städten, welche weder in Kommunal:= noch in Poligeiangelcgenheiten der Ausfsicht 
des Landraths unterworfen sind, durch Vermittelung des Gemeindevorstandes. 
K. 7. 
Die Provinzialverbände, beziehungsweise die kommunalständischen Verbände 
Wiesbaden und Kassel, der Lauenburgische Landeskommunalverband, der Landes- 
kommunalverband der Hohenzollernschen Lande, sowie die Stadtkreise Berlin und 
Frankfurt a. M. haben die Verpflichtung, auf Grund des Beschlusses des Vor- 
mundschaftsgerichts die Unterbringung in einer diesem Gesetze entsprechenden 
Weise nach näherer Bestimmung der zu erlassenden Verwaltungsreglements (K. 13) 
berbeiuführen. Die Verbände haben Anordnungen über die Beauffichtigung zu 
treffen und, soweit nöthig, für ein angemessenes Unterkommen nach Beendigung 
der Zwangserziehung zu sorgen. 
Verpflichtet zur Unterbringung ist derjenige Kommunalverband, in dessen 
Gebiete das beschließende Vormundschaftsgericht seinen Sitz hat. 
G. 8. 
Diee Unterbringung darf nicht in Anstalten erfolgen, welche zur Detention 
der im §. 362 des kuseseguns bezeichneten Personen oder zur Unterbringung 
von Kranken, Idioten, Landarmen und Gebrechlichen bestimmt sind. 
K. 9. 
In Betreff der nach diesem Gesetze untergebrachten nicht bevormundeten 
Kinder üben die Waisenräthe eine gleiche Aussicht, wie ihnen solche die Vor- 
mundschaftsordnung vom 5. Juli 1875, insbesondere in den 9F. 53 und 64 in 
Betreff der Mündel übertragen hat. 
Die Kommunalverbände haben von der Unterbringung und von jedem 
Wechsel des Aufenthalts eines Zöglings dem Waisenrathe des Aufenthaltsortes 
Kenntniß zu geben. 
NMocheichen ist dem Vormundschaftsgerichte von der Unterbringung und Ent- 
lassung eines Zöglings Mittheilung zu machen. 
(Nr. 8558.)
	        
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