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. die Verfügung des Aufrückens der Waffenmeister in höhere Gehaltsstufen gemäß den Beslimmüngen,
betreffend Regelung der Gehälter der etatsmäßigen Unterbeamten nach Dienstaltersstufen;
. die Versetzung älterer besonders tüchtiger Waffenmeister in nerhalb des Armeekorps in besser
dotirte Stellen, z. B. von Abtheilungen mit einer geringen Anzahl bespannter Geschütze zu
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Abtheilungen mit mehr bespannten Geschützen; »
.dce·VetfügungbetDienstküadigunganWassenmeisteruufGrunbdesvondemTruppentheileins
gereichten begründeten Antrages.
Hierzu demerkt das Kriegsministerium noch Folgendes:
Zu I1. Z8iffer 14 Absatz 2 der Ausführungs-Bestimmungen, betreffend die Unterstellung der Feld-
artillerie unter die Generalkommandos, vom 1. 5. 89. No. 432. 3. 89. A. 1. (Armee-Verordnungs-Blatt
Seite 106/108) wird hierdurch abgeändert. .
« Der Truppeniheil hät beim Freiwerden einer Stelle die Ueberweisung eines Waffenmeisters auf dem
Dienstwege bei dem zuständigen Generalkommando zu beantragen. Die Anträge der Feldartillerie-Schießschule
werden durch die Infpelton der Feldartillerie dem Generalkommando des Gardekorps vorgelegt.
Auf Ansuchen des Generalkommandos macht die Inspektion der technischen Institute im Kriegs-
mmisserium einen zur Anstellung geeigneten Waffenmeister-Anwärter unter Uebersendung eines Nationale
namhaft.
Die Anstellung des Waffenmeisters durch das Generalkommando erfolgt unter Vorbehalt einer drei-
monatlichen, beiden Theilen freistehenden Kündigung.
· Die Ausfertigung der Bestallung erfolgt von der anstellenden Behörde. Muster siehe Beilage 1 der
Dienstvorschrift für die Waffenmeister der Feldartillerie.
· Zu 2. Zur Vorenthaltung von Gehaltszulagen bedarf es nach wie vor der Genehmigung des
Kriegsministeriums, Allgemeines Kriegs-Departement. .
Zu 4. Der §. 3 Absatz 6 der Dienstvorschrift für Waffenmeister bleibt unberührt.
Die für die Feldartillerie-Truppentheile vorgeschriebenen Anmeldungen von geprüften Waffenmeister-
gehülfen des Friedensstandes zur Wasfenmeister-Anwärterliste und die Anzeigen über Veränderungen in dem
Beslande dieser Anwärter haben fernerhin zu den bisher festgesetzten Terminen, d. i. zum 15. August und
14 Hitober . J., auf dem Dienstwege an das Kriegsministerium, Inspektion der technischen Institute, zu
erfolgen
Die Ausgabe von Deckblättern zu der Dienstvorschrift für die Waffenmeister der Feldartillerie bleibt
vorbehalten.
No. 292/2. 96. A. 4. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 14. Mai 1896.
Nr. 141.
' Militär-Eisenbahn.
##Die anliegenden „Bestimmungen über die Gewährung freier Fahrt u. s. w. sowie Fahrpreis-Ermäßigungen auf
2# der Königlichen Militär-Eisenbahn“ treten an die Stelle der in der Beilage zu Nr. 24 des Armee-Verordnungs-
Blattes für 1894 enthaltenen gleichartigen Bestimmungen.
No. 367/5. 96. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 28. Mai 1896.
r. 142.
Aenderung der Zeiteintheilung für die Schießübungen der Feldartillerie im Jahre 1896.
Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 19. März d. J. No. 173/3. 96. A. 4. (Armee-Verordnungs-Blatt,
Seite 83) wird zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die Schießübungen der Feldartillerie-Regimenter Nr. 9
und Nr. 24 in der Zeit vom 8. Juli bis 3. August d. J. auf dem Truppenübungsplatz Lockstedt statifinden
werden.
In Vertretung.
No. 333/5. 96. A. 4. Frhr. v. Falkenhausen.