— 145 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 19. —
Jnhalt: Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in der Provinz Schleswig. Holstein und in dem
Amtsbezirke des Konsistoriums zu Wiesbaden, S. 1145. — Geseßtz, betreffend die Feststellung eines
Nachtrags zum Staatshaushalts-- Etat für das Jahr vom 1. April 1878/79, S. a18.
(Nr. 8563.) Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in der Provinz Schleswig-
Holstein und in dem Amtsbezirke des Konsistoriums zu Wiesbaden. Vom
6. April 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
für die Provinz Schleswig-Holstein mit Einschluß des Kreises Herzogthum
Lauenburg und far den Amtsbezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden, was folgt:
Erster Abschnitt.
Bestimmungen für die Provinz Schleswig -Holstein.
Artikel 1.
. Die in der anliegenden Kirchengemeinde und Synodalordnung für die
— evangelisch lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein vom 4. Novem-
g„ber 1876 und in der anliegenden Verordnung, betreffend die Einführung dieser
Kirchengemeinde- und Synodalordnung in den evangelisch-lutherischen Gemeinden
des Kreises Herzogthum Lauenburg, vom 7. November 1877 bestimmten und
nach diesen Vorschriften zusammengesetzten Kirchengemeinde- und Synodalorgane,
einschließlich der nach F. 108 der genannten Kirchengemeinde- und Synodal-
ordnung umzubildenden bereits bestehenden Gemeindeorgane, üben die nach-
stehenden Rechte nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Artikel 2.
Der Kirchenvorstand übt die ihm zugewiesenen Rechte in Betreff
1) der Vertretung der Gemeinde in vermögensrechtlicher Fenu
schli
bei Verwaltung des Kirchenvermögens mit Eins luß der chen
Ges. Samml. 1878. (Dr. 3563.) 2
Ausgegeben zu Berlin den 7. Mai 1878.