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Lokalstiftungen, sowie des Pfarr-, Pfarrwittwenthums- und Küuͤsterei-
vermögens (50. 41, 47, 48, 58 Nr. 2 der Anlage 1);
2) der Verfügung über die Kirchengebäude (§. 43 ebenda);
3) der Vertretung der Gemeindeinteressen in Beziehung auf die Schule
(§. 45 ebenda)
4) der Präsentation zu Pfarrwahlen in den Städten, welche die einfachere
Städteverfassung angenommen haben (6. 46 Absatz 1 am Ende ebenda);
5) der Vertretung der Gemeinde bei Parochialänderungen (I. 49 ebenda).
An die Stelle des Kirchenvorstandes tritt in den Kapellengemeinden im
Kreise Herzogthum Lauenburg für die in F. 2 Absatz 3 der Verordnung vom
7. November 1877 bezeichneten Angelegenheiten der Kapellenvorstand.
Sobald in Gemäßheit des §. 2 Absatz 5 der bezeichneten Verordnung die
Schnakenbecker Kapellengemeinde an den Verband der Lauenburgschen Kirchen-
gemeinden angeschlossen ist, findet die Bestimmung des vorstehenden Satzes auch
auf sie Anwendung.
Die zur Ausübung der im ersten Absatz bezeichneten Rechte erforderlichen
Beschlüsse werden nach Ig. 33, 35, 65 Absatz 3 und 67 Absatz 2 der Anlage 1
gefaßt und Dritten gegenüber nach F. 36 ebenda festgestellt.
Die Verwaltung der Kirchenkasse richtet sich nach §. 48 der Anlage 1.
Artikel 3.
Das Kirchenkollegium — an seiner Stelle in den Fällen der 88. 19
Satz 2 und 67 der Anlage 1 der Kirchenvorstand, im Fall des §. 56 ebenda,
sowie in den Kapellengemeinden des Kreises Herzogthum Lauenburg (F. 2 Absatz 4
der Verordnung vom 7. November 1877) die Gemeindeversammlung — üben die
ihnen in den 9. 52 und 53 der Anlage 1 jugewiesenen Rechte.
Die zur Ausübung derselben erforderlichen Beschlüsse werden nach §#H. 38,
39, 40 und 59 ebenda gefaßt.
Beschlüsse über Esnführung eines neuen Repartitionsfußes der Kirchen-
umlagen und Abänderung des bestehenden (6.52 Ziffer 7) bedürfen der Ge-
nehmigung der Staatsbehörde.
Beschlüsse über Umlagen auf die Gemeindeglieder können erst vollstreckt
werden, wenn sie von der Staatsbehörde für vollstreckbar erklärt worden sind.
Diese Erklärung ist insbesondere zu versagen, sofern Bedenken hinsichtlich
der Ordnungsmäßigkeit der Auferlegung, der Angemessenheit des Beitragsfußes
oder der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen bestehen.
die in §. 60 vorgesehene Einführung einer alle Gemeindeglieder
treffenden kirchlichen Besteuerung in denjenigen Gemeinden, in denen die Bei-
tragspflicht zu den Kirchenumlagen in erheblicherem Umfange auf den adligen
Gütern ruht, nicht bis zum Jahre 1884 erfolgt, so geschieht die Regelung durch
Staatsgesetz.
Artikel 4.
Die Rechte) welche nach den Artikeln 2 und 3 dem Kirchenvorstande und
dem Kirchenkollegium in einzelnen Gemeinden zustehen, werden in den Fällen