— 147 —
des §. 5 der Anlage 1 den vereinigten Kirchenvorständen und Kirchenkollegien
für die gemeinsamen Angelegenheiten beigelegt.
Artikel 5.
Zur Feststellung von Gemeindestatuten (G. 52 Ziffer 13, §. 61 Absatz 3 der
Anlage 1) bedarf es der vorgängigen Anerkennung der Staatsbehörde, daß die
entworfenen Bestimmungen diesem Gesetze nicht zuwider seien.
Artikel 6.
Die Rechtsverhältnisse des Patrons in Betreff der Vermögensverwaltung
werden bis zum Erlaß des im Artikel 17 der Verfassungsurkunde vorgesehenen
Gesetzes über die Aufhebung des Patronats durch §#. 68, 69, 70 und 71 der
Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom 4. November 1876 und durch §F. 3
der Verordnung vom 7. November 1877 bestimmt.
Wenn jedoch ein Patron, welcher für die Kirchenkasse im Fall der Unzu-
länglichkeit an oder theilweise einzutreten hat, zu Ausgaben aus dieser Kae,
für welche a4 isher nicht bestimmt gewesen ist, seine Zustimmung versagt, so
arf die Einwilligung nicht durch die vorgesetzte Aufsichtsbehörde ergänzt werden.
Artikel 7.
Die Propsteisynode und im Kreise Herzogthum Lauenburg die Kreissynode
(§#. 4, 5 der Verordnung vom 7. November 1877) übt die ihr zugewiesenen
Rechte in Betreff
1) des Kirchen-, Pfarr= und kirchlichen Stiftungsvermögens (§. 81 Nr. 4
der Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 4. November 1876);
2) der Propsteisonodalkaffe, der Festsetzung des Etats der Kasse, der Be-
stellung des Synodalrechnungsführers, sowie der Vertheilung der zu
der Propsteisynodalkasse erforderlichen Beiträge der Kirchenkassen und
Gemeinden (G. 81 Nr. 5 ebenda).
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach
K. 102 ebenda gefaßt.
Artikel 8.
Den Gemeinden steht gegen Beschlüsse der Propsteisynode (Kreissynode)
wegen Repartition der zur Synodalkasse erforderlichen Beiträge binnen einund-
zwanzig Tagen seit Saseellung des Beschlusses Beschwerde zu.
Ueber die Beschwerde entscheidet die Staatsbehörde.
Artikel 9.
Der Ausschuß der Propsteisynode Hadersleben übt das Recht, die gemein-
schaftliche Kirchenkasse der Propstei zu verwalten (§. 82 Absatz 3 der Auftge ).
Seine Beschlüsse werden in Gemätheit des §. 83 Absatz 2 ebenda gefaßt und
Dritten gegenüber durch Unterschrift des Vorsitzenden und mindestens zweier Mit-
glieder des Ausschusses festgestellt.
(Kr. 8563.) 27°