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Artikel 10.
Die wegen Verwaltung der gemeinschaftlichen Kirchenkassen in den Propsteien
der Süderharde und der Norderharde auf Alsen vorbehaltene statutarische Rege-
lung (§. 82 Absatz 4 der Anlage 1) bedarf der vorgängigen Anerkennung seitens
der Staatsbehörde, daß die entworfenen Bestimmungen den-Vorschriften dieses
Gesetzes nicht zuwider seien.
Artikel 11.
Die Gesammtsynode übt das Recht
1) der Bewilligung neuer Ausgaben zu kirchlichen Zwecken der Provinz
G. 92 der A#gee 1),
2) der Zustimmung bei Einführung allgemeiner Gebühren für Amtshand-
lungen der Kirchenbeamten oder bei Abänderung in Beziehung auf die
bestehenden Gebühren (G. 92 ebenda).
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach
§. 102 und 103 der Anlage 1 gefaßt.
Artikel 12.
Die Wirksamkeit der Gesammtsynode wird auf die zur Kreissynode des
Kreises Herzogthum Lauenburg gehörigen Kirchengemeinden ausgedehnt, sobald
dieselben in Gemäßheit des F. 7 der Verordnung vom 7. November 1877 an den
Gesammtsynodalverband angeschlossen sein werden.
Zweiter Abschuitt.
Bestimmungen für den Amtsbezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden.
Artikel 13.
Die in der anliegenden Kirchengemeinde= und Synodalordnung für die
evangelischen Gemeinden im Amtebezirk des Konfistoriums zu Wiesbaden vom
4. Juli 1877 bestimmten und nach diesen Vorschriften zusammengesetzten Kirchen-
emeinde= und Synodalorgane, einschließlich der nach §. 80 der genannten
irchengemeinde und Synodalordnung umzubildenden bereits bestehenden Ge-
meindeorgane, üben die nachstehenden Rechte nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Artikel 14.
Der Kirchenvorstand übt die ihm zugewiesenen Rechte in Betreff
1) der Vertretung der Gemeinde in vermögensrechtlicher Beziehung und
bei Verwaltung des Kirchenvermögens mit Einschluß der kirchlichen
Lokalstiftungen, sowie des Pfarrvermögens (§§. 13, 24);
2) der Verfügung über die Kirchengebäude (F. 15 Absatz 3);
3) der ertretung der Gemeindeinteressen in Beziehung auf die Schule
.17),
4) der Vertretung der Gemeinde bei Parochialveränderungen (&. 25).