Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach 
1 Hät- 3 und 3 und Dritten gegenüber nach §. 12 Absatz 4 und 
. estgestellt. 
Die Verwaltung der Kirchenkasse richtet sich nach den 88. 27, 28. 
Artikel 15. 
Die Gemeindevertretung (§F. 30 Absatz 1 und 2, 8. 42 Absatz 2, 8. 45) 
übt die ihr in H. 33 zugewiesenen Rechte. 
9. r“lr zur- * ung derselben erforderlichen Beschlüsse werden nach den 
. 32 gefaßt. 
Beschlüsse über Umlagen auf die Gemeindeglieder könmen erst vollstreckt 
werden, wenn sie von der Staatsbehörde für vollstreckbar erklärt worden find. 
Die Erklärung ist insbesondere zu versagen, sofern Bedenken hinsichtlich 
der Ordnungsmäßigkeit der Auferlegung, der Angemessenheit des Beitragsfußes 
oder der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen bestehen. 
Artikel 16. 
Die Rechte, welche nach den Artikeln 14, 15 dem Kirchenvorstand und 
der Gemeindevertretung in einzelnen Gemeinden zustehen, werden in dem Falle 
des F. 4 Absatz 2 den vereinigten Kirchenvorständen und Gemeindevertretungen 
für die gemeinsamen Angelegenheiten beigelegt. 
Artikel 17. 
Zur Feststellung von Gemeindestatuten (. 46) bedarf es der vorgängigen 
Anerkennung der Staatsbehörde, daß die entworfenen Bestimmungen W 
Gesetze nicht zuwider seien. ' 
Artikel 18. 
Die Kreissynode übt die ihr zugewiesenen Rechte in Betreff 
1) der in den Kirchengemeinden bestehenden und der den Kirchengemeinden 
des Synodalkreises gemeinsamen Einrichtungen und Institute für 
christliche Liebeswerke . 62 Nr. 5); 
2) der Mitaufsicht über die Verwaltung des Pfarr= und Kirchenvermögens 
der Gemeinden (F. 62 Nr. 6); 
3) der Kreissynodalkasse, des Kreissynodalrechners, des Etats der Kasse 
und der Repartition der zu derselben erforderlichen Beiträge der Kirchen- 
kassen und Gemeinden E 62 Nr. 8); 
4) der statutarischen Ordnungen (S. 62 Nr. 9); 
5) der Abänderung von Kirchenkreisen (§. 62 Nr. 10). 
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach 
§. 61 gefaßt. 
Artikel 19. 
Den Gemeinden steht gegen Beschlüsse der Kreissynode wegen Repartition 
der zur Kreissynodalkasse ersederlichen Beiträge binnen einundzwanzig Tagen 
seit Kuneellung des Beschlusses Beschwerde G 
Ueber die Beschwerde entscheidet die Staatsbehörde. 
(Nr. 8563.)
	        
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