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Artikel 28.
Für die durch Bildung und Wirksamkeit der Kirchengemeinde- und
Synodalorgane entstehenden Kosten kommen die 104 bis 108 der Kirchen-
gemeinde, und Synodalordnung vom 4. November 1876 und die §#§. 76 bis 79
er Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 4. Juli 1877 zur Anwendung.
Artikel 29.
Soweit die Verwaltung der evangelisch kirchlichen Angelegenheiten bisher
von den Regierungen zu Schleswig und Wiesbaden geführt ist, geht dieselbe
auf das Konsistorium zu Kiel und auf das Konsistorium zu Wiesbaden, als
Organe der Kirchenregierung, über. Der Zeitpunkt und die Ausführung des
Ueberganges bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
Eine Veränderung der kollegialen Verfassung des Konsistoriums bedarf
der Gerehmigung durch ein Staatsgesetz.
An den Befugnissen des Ministers der geistlichen Angelegenheiten wird
durch dieses Gesetz nichts geändert.
Artikel 30.
In Beziehung auf die Patronatsverhältnisse, sowie auf die kirchlichen
Angelegenheiten bei dem Militär und den öffentlichen Anstalten wird in den
Jusänschleten der Behörden durch dieses Gesetz nichts geändert.
Artikel 31.
Den Staatsbehörden verbleibt:
1) die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechthaltung der äußeren
kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften;
2) die Regelung der Kteiiigen Kirchen., Pfarr- und Küstereibausachen,
Le ie Vollstreckung der einstweiligen Entscheidungen in diesen
achen;
3) die Beitreibung kirchlicher Abgaben;
4) die Leitung der Kirchenbuchführung, soweit die Kirchenbücher noch zur
Beurkundung des Personenstandes dienen;
5) die Ausstellung von Attesten über das Vorhandensein derjenigen That-
sachen, welche den Anspruch auf Kostenfreiheit begründen;
6) die Mitwirkung bei der Veränderung bestehender, sowie bei der Bil-
dung neuer Pfarrbezirke.
Artikel 32.
Die Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Ge-
nehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde in folgenden Fällen:
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum;