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behörde in den Etat eingetragenen Leistungen, so entscheidet auf Klage der
Gemeindeorgane im Verwaltungsstreitverfahren das Ober-Verwaltungsgericht.
Artikel 36.
Die im §. 55 der Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 4. No-
vember 1876 den Kirchenbehörden beigelegte Befugniß wird von dem Konfistorium
in Kiel geübt. Dieselbe steht auch der Staatsbehörde zu. Beide können nur
unter gegenseitigem Einvernehmen diese Befugniß üben und die weiter erforder-
liche Anordnung treffen.
Artikel 37.
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden bestimmt,
welche die in Artikel 3, 5 8, 10, 15, 17, 19, 20, 25) 27, 31, 32, 35, 36
dieses Gesetzes erwähnten Rechte zu üben haben.
Artikel 38.
Alle diesem Gesetz, sowie den anliegenden Kirchengemeinde- und Synodal-
ordnungen vom 4. November 1876 und vom 4. Juli 1877 und der Verordnung
vom 7. November 1877 entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben in
allgemeinen Landesgesetzen, in Provinzial= oder Lokalgesetzen und Lokalordnungen
#balten l oder durch Observanz oder Gewohnheit begründet sein, treten außer
aft.“
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. April 1878.
(L. S.) Wilhelm.
Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann.