— 156 —
Kirchengemeinde= und Synodalordnung
für die
ebangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein,
mit Ausschluß des Kreises Herzogthum Lauenburg.
I. Gemeindeordnung.
1.
Organe der Gemeinden im Allgemeinen.
C. 1.
Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden der Provinz Schleswig-
Holstein haben ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst zu
verwalten.
G. 2.
toll Organe dieser Selbstrerwaltung sind die Kirchenvorstände und die Kirchen-
ollegien.
g. 3.
Der Kirchenvorstand bildet die engere, das Kirchenkollegium die größere
Repräsentation der Gemeinde.
1) Der Kirchenvorstand besteht:
a) aus dem Pastor der Gemeinde oder dessen Stellvertreter im Pfarr-
amt. Sind in einer Paroche mehrere Geistliche angestelt so
gehören sie sämmtlich dem Kirchenvorstande an. Hülfsgeistliche
auf nicht fundirten Stellen (Adjunkten, ständige Vikare) haben
das Recht, an den Berathungen des Kirchenvorstandes Theil zu
nehmen, sind aber nur dann stimmberechrige wenn sie den Pastor
vertreten;
b) aus einer Anzahl von Aeltesten, welche von dem Kirchenkollegium
gewählt werden.
2) Das Kirchenkollegium besteht aus den sämmtlichen Mitgliedern des Kirchen-
vorstandes und einer Anzahl von berufenen Gemeindegliedern. Die
Feeen heißen Gemeindevertreter und werden durch Wahl der Gemeinde
estellt.
g. 4.
Die Zahl der Gemeindevertreter wird zunächst von dem Konsistorium fest-
gestellt; jedoch dürfen der Gemeindevertreter nicht weniger als zwölf und nicht