Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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mehr als dreißig sein. Die endgültige Feststellung der Zahl geschieht in der- 
Sen Ichienbegtenung nach Vernehmung des Kirchenkollegilums durch die 
ropsteisynode. 
In gleicher Weise wird die Zahl der Aeltesten festgestellt; es dürfen deren 
nicht weniger als vier, und nicht mehr als zehn sein. 
Die Zahl der Gemeindevertreter muß mindestens dreimal so groß sein, als 
die Zahl der Aeltesten. 
In den Fällen, in welchen mehrere Gemeinden denselben Geistlichen haben, 
erhält jede Gemeinde ihren besonderen Kirchenvorstand und ihre besonderen 
Gemeindevertreter. Bei gemeinschaftlichen Angelegenheiten treten die Kirchen- 
vorstände und Kirchenkollegien der einzelnen Gemeinden oder Ausschüsse jener 
Organe zu gemeinsamer Berathung und Beschlußfassung zusammen. 
In Städten, in denen mehrere Kirchspiele sich befinden, treten gleichfalls, 
wenn allgemeine kirchliche Angelegenheiten der ganzen Stadt in Frage stehen, 
die verschiedenen Kirchenvorstände, Kirchenkollegien oder Ausschüsse zusammen. 
g. 6. 
Die Aemter der Aeltesten und Gemeindevertreter sind als kirchliche Ehren- 
ämter unentgeltlich zu verwalten. Bei besonders zeitraubenden Mühewaltungen 
der kirchlichen Vermögensverwaltungen kann eine mäßige Entschädigung von 
dem Kirchenkollegium bewilligt werden. 
2. 
Gemein devertreter. 
S. 7. 
Die Wahl der Gemeindevertreter erfolgt entweder in ungetrennter Wahl 
oder in Wahldistrikten. 
Die Eintheilung des Kirchspiels in Wahldistrikte kann entweder zur Er- 
leichterung des Wahlgeschäfts geschehen, so daß das Ergebniß der Wahl durch 
Zusammenzählung der in den einzelnen Distrikten abgegebenen Stimmen ge- 
wonnen wird, oder dergestalt, daß jede Abtheilung des Kirchspiels für sich eine 
ewisse Zahl von Gemeindevertretern wählt. In Parochien, welche aus einem 
ädtischen und einem ländlichen Theil bestehen, erfolgt die Wahl regelmäßig in 
Wahldistrikten, von welchen jeder für sich Vertreter wählt. Das Zahlenver- 
hältniß der in den angegebenen Fällen von den einzelnen Abtheilungen des 
Kirchspiels zu wählenden Gemeindevertreter wird unter Berücksichtigung der 
Seelenzahl und der sonst in Betracht kommenden Verhältnisse festgestellt. 
Die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Fest- 
stellungen erfolgen in der im F. 4 normirten Weise. 
K. 8. 
Die Gemeindevertreter werden nach einfacher (relativer) Stimmenmehrheit 
gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
(Nr. 8563.)
	        
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