Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Die Bestimmungen der I§. 17 und 20 finden auch für das Aeltestenamt 
Anwendung. 2 
g. 28. 
Bei einer außer der Zeit eintretenden Erledigung wählt das Kirchenkolle- 
gium in seiner nächsten Versammiung. einen Ersatzmann, dessen Funktionen sich 
auf die Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen erstrecken. 
§. 29. 
Verweigert das Kirchenkollegium die Wahl der Aeltesten oder ist dieselbe 
auf gesetzlich nicht wählbare Personen gefallen, so hat für das Mal der Aus- 
schuß der Propsteisynode die Aeltesten zu ernennen. 
C. 30. 
Der Kirchenvorstand kann aus den in 8. 22 angeführten Gründen auf- 
gelöst werden. In diesem Falle muß sogleich eine Neuwahl der Aeltesten durch 
die Gemeindevertreter angeordnet werden. 
Die Bestimmung des §. 22 Absatz 2 findet hier sinngemäß Anwendung. 
4. 
Versammlungen und Beschlüsse des Kirchenvorstandes. 
KC. 31 
In dem Kirchenvorstande hat der Prediger der Gemeinde den Vorsitz. 
Sind mehrere Geistliche in der Garochie angestellt, so wird der Vorsitz von dem 
ersten Prediger oder, falls die Geistlichen einander Fleichstehen, Jahr um Jahr 
abwechselnd von dem einen und dem anderen derselben geführt. 
Bei Erledigung des Pfarramts und bei Verhinderung des Vorsitzenden 
geht der Vorsitz auf den zweiten Prediger oder den gerchstehenden Geistlichen, 
und wenn nur ein Prediger in der Gemeinde fungirt, auf einen dazu von dem 
Kirchenvorstande alle zwei Jahre beim Eintritt der neuen Aeltesten zu erwählen- 
den Stellvertreter über. In den Fällen des §. 5 Absatz 2 führt, wenn einer 
der Geistlichen zugleich Propst ist, dieser, sonst ein von den Versammelten zu 
wählender Prediger den Vorsitz. 
KG. 32. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ist für Aufrechterhaltung 
der Ordnung verantwortlich. Er vermittelt den Verkehr des Kirchenvorstandes 
mit den Kirchenbehörden und den Synoden, sowie auch, vorbehaltlich besonderer 
Beauftragung anderer Mitglieder durch den Kirchenvorstand, mit Dritten. 
K. 33. 
Der Kirchenvorstand versammelt sich zu ordentlicher Sitzung in der Regel 
vierteljährlich ein Mal; 83 außerordentlicher Sitzung, so oft ihn der Vorsitzende 
beruft. Die außerordentliche Berufung muß erfolgen, wenn die Kirchenregie- 
rung dieselbe verlangt oder ein Drittel der Aeltesten unter Angabe des Zweckes 
dieselbe beantragt. 
(Nr. 8563.) 29°
	        
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