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Die Bestimmungen der I§. 17 und 20 finden auch für das Aeltestenamt
Anwendung. 2
g. 28.
Bei einer außer der Zeit eintretenden Erledigung wählt das Kirchenkolle-
gium in seiner nächsten Versammiung. einen Ersatzmann, dessen Funktionen sich
auf die Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen erstrecken.
§. 29.
Verweigert das Kirchenkollegium die Wahl der Aeltesten oder ist dieselbe
auf gesetzlich nicht wählbare Personen gefallen, so hat für das Mal der Aus-
schuß der Propsteisynode die Aeltesten zu ernennen.
C. 30.
Der Kirchenvorstand kann aus den in 8. 22 angeführten Gründen auf-
gelöst werden. In diesem Falle muß sogleich eine Neuwahl der Aeltesten durch
die Gemeindevertreter angeordnet werden.
Die Bestimmung des §. 22 Absatz 2 findet hier sinngemäß Anwendung.
4.
Versammlungen und Beschlüsse des Kirchenvorstandes.
KC. 31
In dem Kirchenvorstande hat der Prediger der Gemeinde den Vorsitz.
Sind mehrere Geistliche in der Garochie angestellt, so wird der Vorsitz von dem
ersten Prediger oder, falls die Geistlichen einander Fleichstehen, Jahr um Jahr
abwechselnd von dem einen und dem anderen derselben geführt.
Bei Erledigung des Pfarramts und bei Verhinderung des Vorsitzenden
geht der Vorsitz auf den zweiten Prediger oder den gerchstehenden Geistlichen,
und wenn nur ein Prediger in der Gemeinde fungirt, auf einen dazu von dem
Kirchenvorstande alle zwei Jahre beim Eintritt der neuen Aeltesten zu erwählen-
den Stellvertreter über. In den Fällen des §. 5 Absatz 2 führt, wenn einer
der Geistlichen zugleich Propst ist, dieser, sonst ein von den Versammelten zu
wählender Prediger den Vorsitz.
KG. 32.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ist für Aufrechterhaltung
der Ordnung verantwortlich. Er vermittelt den Verkehr des Kirchenvorstandes
mit den Kirchenbehörden und den Synoden, sowie auch, vorbehaltlich besonderer
Beauftragung anderer Mitglieder durch den Kirchenvorstand, mit Dritten.
K. 33.
Der Kirchenvorstand versammelt sich zu ordentlicher Sitzung in der Regel
vierteljährlich ein Mal; 83 außerordentlicher Sitzung, so oft ihn der Vorsitzende
beruft. Die außerordentliche Berufung muß erfolgen, wenn die Kirchenregie-
rung dieselbe verlangt oder ein Drittel der Aeltesten unter Angabe des Zweckes
dieselbe beantragt.
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