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9) bei Aenderung der Gebühren für Amtshandlungen der Kirchenbeamten;
10) bei Anstellung neuer besoldeter Kirchenbeamten;
11) bei Verminderung der Zahl, Erhöhung oder Herabsetzung der Gehalte
der bereits vorhandenen Kirchenbeamten;
12) bei Verwandlung der veränderlichen Einnahmen der Kirchenbeamten
in feste Einnahmen oder der in Naturalienlieferungen bestehenden Ein-
nahmen in Geldeinnahmen, sofern dieselbe nicht in dem durch die
Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren erfolgt;
13) bei Errichtung lokaler Gemeindestatuten.
Die Beschlüsse des Kirchenkollegiums nach Maßgabe der giffern 1 bis 4,
7, 9 bis 13, sowie bei Neubauten und Reparaturen, deren Kosten auf mehr
als 3000 Mark veranschlagt werden, bedürfen der Genehmigung der Kirchen-
rezierung. Sowohl die Kirchenregierung, wie der Kirchenvorstand, können An-
elegenheiten von besonderer Wichtigkeit zur Berathung im Kirchenkollegium
ringen.
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Der Kirchenvorstand hat den Voranschlag über seine Vermögensverwaltung
und die Jahresrechnung nach vorgängiger öffentlicher Auelepung mit der Be-
antwortung etwa eingegangener Erinnerungen dem Kirchenkollegium, ersteren
ur definitiven Feststellung, letztere zur Wahl von Revisoren und Beschlußfas-
sung über die gegen die Rechnung gemachten Einwendungen, sowie zur even-
tuellen Entlastung des Kirchenvorstandes vorzulegen. Bei der Wahl der Revi-
soren und der Beschlußfassung über die Einwendungen haben die Mitglieder
des Kirchenvorstandes mit Einschluß des Vorsitzenden sich ihrer Stimme zu
enthalten; der Letztere hat jedoch die bezüglichen Verhandlungen und Abstim-
mungen zu leiten.
Der Voranschlag ist nach erfolgter Feststellung und die Jahresrechnung
nach beendeter Revision sofort der vorgesetzten Kirchenbehörde mitzutheilen.
G. 54.
Weenn der Kirchenvorstand oder das Kirchenkollegium unterläßt oder ver-
weigert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Voranschlag
zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so können die vorgesetzten
Kirchenbehörden von Amtswegen unter Anführung des rechtlichen Grundes der
Verpflichtung die Eintragung in den Voranschlag bewirken oder die außer-
ordentliche Ausgabe feststellen. Jedoch ist das Kirchenkollegium vorher zu hören,
insofern dies nicht bereits geschehen ist, und es sich um einen Gegenstand handelt,
in Betreff dessen es an sich einer Beschlußfassung des Kirchenkollegiums bedarf.
G. 55.
Die Kirchenbehörden sind bercchtigt, die Geltendmachung rechtsbegründeter
Ansprüche des von dem Kirchenvorstande zu verwaltenden Vermögens, insbe-
sondere üuch einer durch Pflichtwidrigkeit eines Vorstandsmitgliedes begründeten
Ersatzforderung, im Wege des Prozesses zu begehren und äußersten Falls durch
eigene Bestellung eines Kirchenanwalts zu bewirken.