Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Die Bestimmungen der I#. 39. und 40. finden auf die Berathungen und 
Beschlüsse der Gemeindeversammlung mit der Maßgabe Anwendung, daß die 
Beschlußfähigkeit, sofern der Gegenstand vorher angezeigt worden, durch Theil- 
nahme des vierten Theils der Gemeindemitglieder nicht bedingt ist. 
Die Befugnisse der Gemeindeversammlung bestimmen sich nach den in den 
S. 52 ff. enthaltenen Vorschriften. 
9. 
Besondere Bestimmungen für diejenigen Gemeinden, in denen 
die Beitragspflicht zu den Kirchenumlagen in erheblicherem 
Umfange auf den adeligen Gütern ruht. 
g. 60. 
Für diejenigen Gemeinden, in welchen mindestens ein Viertheil der Kirchen- 
umlagen von einem oder mehreren adeligen Gütern zu leisten ist und die kirch- 
liche Vermögensverwaltung bisher noch in den Händen von Kirchenkonventen 
sich befunden hat, kommen bis zur Einführung einer alle Gemeindeglieder 
treffenden kirchlichen Besteuerung folgende besondere Bestimmungen zur An- 
wendung. 
G. 61. 
Behufs der Errichtung der Kirchenkollegien werden aus den Besitzern der 
beitragspflichtigen Grundstücke, und zwar erstens den Besitzern der adeligen 
Güter, zweitens den Besitzern der übrigen ländlichen Grundstücke und drittens 
denen der städtischen Grundstücke besondere Klassen gebildet. Alle diese Klassen 
zusammen haben so viele Gemeindevertreter in das Kirchenkollegium zu entsen- 
den, daß den kontributionspflichtigen Grundbesitzern zwei Drittel der Stimmen 
der Gemeindevertreter zustehen. Das letzte Drittel der Stimmen wird von den 
durch sämmtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde gemeinschaftlich zu 
wählenden Gemeindevertretern geführt. 
Die Zahl der auf die einzelnen Klassen der Grundbesitzer fallenden Ver- 
treter ist für jede einzelne Gemeinde durch Lokalstatute zu bestimmen. Diese 
letzteren sind von den vorgesetzten Kirchenbehörden aufzustellen, den betheiligten 
Besitzern der adeligen Güter, den Stadtbehörden und den Ortsvorständen mit- 
süheilen und an einem durch Abkündigung von der Kanzel bekannt zu machen- 
en geeigneten Orte auf vierzehn Tage auszulegen. Die Betheiligten können 
binnen vier Wochen, von dem Ablaufe des letzten Tages der Auslegungefris 
Lan gerechnet, gegen die Feststellung Einspruch erheben, über welchen das Kon- 
sistorium endgultig entscheidet. 
Bei der Anfertigung der Lokalstatute ist dergestalt zu verfahren, daß die 
Zahl der Vertreter des adeligen, sowie des sonstigen ländlichen Grundbesitzes 
und der Städte in jeder einzelnen Gemeinde dem Verhältniß der auf den ein- 
gepfarrten adeligen Gütern, dem sonstigen ländlichen Grundbesitz und den 
Städten ruhenden Beitragspflicht thunlichst angepaßt wird. 
Bei Ermittelung des Beitragsverhältnisses, welches für die Bestimmung 
der Zahl der Vertreter des adeligen Grundbesitzes maßgebend ist, werden die
	        
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