Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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den Eigenthümern oder Erbpächtern von Gutsparzellen oder zum Gutsverbande 
gehörigen bäuerlichen Stellen auferlegten Raten der pflugzähligen Kirchenumlage 
von der Pflugzahl der adeligen Güter abgerechnet. ies findet jedoch nicht 
statt in Bettesß derjenigen Erbpachts- und Eigenthumsstellen, welchen eine kon- 
traktlich normirte Fese Beitragszahlung auferlegt ist. Die subsidiäre Haft der 
Besitzer der adeligen Güter fällt hinsichtlich der von ihrer Pflugzahl abgerech- 
neten Raten fort. 
Die zu diesen Kirchspielen gehörigen Städte behalten das im Absatz 1 
erwähnte Recht auch dann, wenn die Untervertheilung der Kirchenumlagen inner- 
halb ihres Bezirks nicht mehr nach Maßgabe des Grundbesitzes erfolgt. In 
diesem Falle können alle Stadtangehörigen, welche zu den Kirchenumlagen bei- 
tragspflichtig sind und die Wählbarkeit zum Gemeindevertreteramt besitzen, als 
Vertreter in das Kirchenkollegium entsandt werden. 
S. 62. 
Die Klassen der Besitzer der adeligen Güter, der sonstigen ländlichen Grund- 
besitzer und der Städte, und zwar die esenn durch alle zur Kirchenumlage 
pflichtigen Einwohner, wählen, Hete Klasse für sich aus ihrer Mitte, die auf die 
einzelne Klasse entfallende Zahl der in das Kirchenkollegium zu entsendenden 
Gemeindevertreter. Alle Gewählten müssen die in den I§. 8—10 vorgeschrie- 
benen Eigenschaften besitzen. Wahlberechtigt in allen Klassen sind, abgesehen 
von dem Falle des F. 64, nur diejenigen, welche die in den §#§. 8 und 9 er- 
wähnten Erfordernisse haben. 
Daneben wählen die sämmtlichen wahlberechtigten Mitglieder der ganzen 
Gemeinde gemeinschaftlt so viele Gemeindevertreter, daß ihre Zahl ein Drittel 
der sämmtlichen Gemeindevertreter erfüllt. Diese Zahl ist in dem nach Maß- 
babe des H. 61 abzufassenden Lokalstatute festzusetzen und steht sämmtlichen wahl- 
rechtigten Mitgliedern der Gemeinde in dieser Beziehung das in jenem Para- 
graphen erwähnte Einspruchsrecht zu. Hinsichtlich der Vornahme der Wahlen 
finden die Vorschriften der §F. 11—16 sinngemäß Anwendung. 
Scheidet einer der Gewählten aus, oder verliert er sein Amt, so findet 
stets eine Neuwahl von Seiten derjenigen Klasse statt, von welcher der abgehende 
Gemeindevertreter gewählt war. Im Uebrigen finden die S#. 17, 18, 19, 20, 
21 und 22 Anwendung. K: 
Wenn in einem Kirchspiel nicht die zur Veranstaltung einer Wahl erfor- 
derliche Zahl von kontribuirenden Grundbesitzern der einen oder der anderen 
Klasse (G. 61) vorhanden ist, so sind die vorhandenen wählbaren Besitzer, sofern 
sie die in den IS§. 8—10 vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen, befugt, ohne 
Wahl als Gemeindevertreter in das Kirchenkollegium einzutreten. Der Werth 
ihrer Stimmen wird bei allen in den 9§P. 52 und 53 aufgeführten Angelegen- 
heiten um so viel erhöht, als erforderlich ist, um ihnen die in Gemäßzeit des 
61 ihrer Besitzklasse und damit dem beitragspflichtigen Grundbesitz die ihm 
insgesammt zukommende Stimmgahl zu sichern. Werden hierbei besondere Fest- 
setzungen erforderlich, so sind diese von der Kirchenregierung zu treffen. Es 
kommen dabei die im §&. 61 Absatz 2 enthaltenen Vorschriften zur Anwendung. 
r. 8563.)
	        
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