Contents : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Abhaltung  von  Treibjagden  an  Sonn-  und  Feiertagen.  23

8§  2.  Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder
Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  ¼  bestraft.

§8  3.  Vorstehende  Anordnung  tritt  mit  der  Veröffentlichung
  im  „K.  B.  Staatsanzeiger“  in  Kraft.

München,  Nürnberg,  den  24.  März  1917.

Die  Kommandierenden  Generäle:
von  der  Tann.  Könitz.

(Nr.  125  469  P  1.)  Bekanntmachung  betreffend  Abhalkung
  von  Treibjagden  an  Sonn=  und  Feiertagen.
  (St.  Anz.  Nr.  239  vom  14.  Oktober  1917.)y

Die  stellv.  Generalkommandos  I.,  II.  und  III.  Bayer.
Armeekorps  erlassen  auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2  des
Kriegszustandsgesetzes  im  Interesse  der  Volksernährung
und  damit  der  öffentlichen  Sicherheit  folgende

Anordnung:

Für  die  Zeit  bis  zum  15.  Januar  1918  wird  §  3  der
K.  Allerh.  Verordnung  vom  21.  Mai  1897,  die  Feier  der
Sonn=  und  Festtage  betreffend,  soweit  er  sich  auf  Treibjagden
  bezieht,  ersetzt  durch  folgende  Bestimmung:

I.  Die  Abhaltung  von  Treibjagden  an  Sonn=  und
Festtagen  ist  vor  Beendigung  des  vormittägigen  Pfarrgottes
  dienstes  verboten.

II.  Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit
Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  “  bestraft.

München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  12.  Oktober  1917.

Die  Kommandierenden  Generäle:
von  der  Tann.  Gebsattel.  Könitz.

1)  Durch  Zeitablauf  gegenstandslos  geworden.