Abhaltung von Treibjagden an Sonn- und Feiertagen. 23
8§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1500 ¼ bestraft.
§8 3. Vorstehende Anordnung tritt mit der Veröffentlichung
im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Nürnberg, den 24. März 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Könitz.
(Nr. 125 469 P 1.) Bekanntmachung betreffend Abhalkung
von Treibjagden an Sonn= und Feiertagen.
(St. Anz. Nr. 239 vom 14. Oktober 1917.)y
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. Bayer.
Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des
Kriegszustandsgesetzes im Interesse der Volksernährung
und damit der öffentlichen Sicherheit folgende
Anordnung:
Für die Zeit bis zum 15. Januar 1918 wird § 3 der
K. Allerh. Verordnung vom 21. Mai 1897, die Feier der
Sonn= und Festtage betreffend, soweit er sich auf Treibjagden
bezieht, ersetzt durch folgende Bestimmung:
I. Die Abhaltung von Treibjagden an Sonn= und
Festtagen ist vor Beendigung des vormittägigen Pfarrgottes
dienstes verboten.
II. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 “ bestraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 12. Oktober 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
1) Durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.