Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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G. 87. 
Für die Wahl der geistlichen und weltlichen Abgeordneten (K. 86 Ziffer 4) 
werden die in der Anlage bezeichneten Wahlkreise gebildet. Wo der Wahlkreis 
mit einem Propsteibezirk zusammenfällt, erfolgt die Wahl durch die Propstei- 
synode. Andernfalls wird die Wahlversammlung gebildet durch den Propst 
beziehungsweise die Pröpste und die übrigen den Gemeinden des Wahlkreises 
angehörenden Mitglieder der betheiligten Propsteisynoden. 
Die Leitung der Wahlversammlung hat der Propst; unter mehreren 
Pröpsten derjenige, welcher am längsten das Propstamt verwaltet. 
Die Wahl der Abgeordneten zur Gesammtsynode erfolgt dergestalt, daß 
für Wahlkreise mit weniger als 30 000 Gemeindeangehörigen je 
zwei Abgeordnete, 
für Wahlkreise von 30 000 bis 50 000 Gemeindeangehörigen je 
drei Abgeordnete, 
für Wahlkreise von 50 000 Gemeindeangehörigen und darüber je 
vier Abgeordnete 
gewählt werden. 
Unter den von jedem Wahlkreise zu wählenden Abgeordneten muß stets ein 
Geistlicher und ein Weltlicher Wch befinden. In Betreff der übrigen Abgeordneten 
steht den Wählern die freie Wahl wwischen Geistlichen und Weltlichen 8 
Wählbar als geistliches Mitglied ist jeder wahlberechtigte Geistliche, der 
mindestens 30 Jahre alt ist, als weltliches Müglid jedes zum Aeltestenamte 
wählbare Gemeindeglied, welches einer Gemeinde des Gesammtsynodalverbandes 
angehört. 
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Für jeden Abgeordneten ist ein 
Ersatzmann zu wählen. 
. 88. 
Die Gesammtsynode versammelt sich alle drei Jahre auf Berufung des 
Konfistoriums. 
Im Falle des Bedürfnisses kann die Synode zu einer außerordentlichen 
Versammlung berufen werden. 
KS. 889. 
Am Sonntag vor der GCröffnung der Svnode findet in allen evangelisch- 
lutherischen Kirchen der Provinz in dem Vormittagsgottesdienst eine Fürbitte 
für die Synode statt, mit welcher fortzufahren ist, so lange die Synode ver- 
sammelt bleibt. « 
Der Eröffnung der Synode selbst geht ein öffentlicher Gottesdienst vorher. 
G. 90. 
Die Synode wird durch einen PWöniglichen Bevollmächtigten eröffnet und 
geschlossen. Die Synode wählt unter seiner Leitung aus der Mitte ihrer Mit- 
glieder einen Präsidenten und sodann unter Leitung des gewählten Präfidenten 
einen Vizepräsidenten und mehrere Schriftführer.
	        
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