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C. 91.
Die Mitglieder der Synode haben bei ihrem Eintritt in dieselbe das Ge-
löbniß abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Synode die innere und
dußere Wochlfahrt unserer evangelisch-lutherischen Kirche nach bestem
Wissen und Gewissen zu wahren und därnach zu trachten, daß die Kirche
in allen Stücken wachse an dem, der das Gut ist, Christus.“
Die bei der Eröffnung anwesenden Mitglieder legen dies Gelöbniß in die
Hand des Königlichen Bevollmächtigten) später eintretende in die Hand des
Vorsitzenden ab. «
Bei Mitgliedern, welche das Gelöbniß bereits in einer früheren Synode
abgelegt haben, bedarf es einer Erneuerung desselben nicht. «
§.92.
Die Gesammtsynode hat die Zustände und Bedürfnisse der Kirche der Pro-
vinz nach den verschiedenen Lebensgebieten derselben in Obacht zu nehmen, sowie
über die Führung der Geistlichen, Kandidaten, Aeltesten, Gemeindevertreter und
Kirchenbeamten zu wachen.
Sie hat die kirchlichen Angelegenheiten, welche durch Anträge ihrer Mitglieder
oder der Propsteisynoden an sie gebracht ber von der Kirchenregierung ihr vor-
gelegt werden, zu berathen und nach Maßgabe ihrer Kompetenz zu begutachten
oder darüber zu beschließen.
Sie hat das Recht, in allen kirchlichen Angelegenheiten Wünsche, Anträge
oder Beschwerden an die Kirchenregierung zu bringen, sowie bei der kirchlichen
Gesetzgebung mitzuwirken, dergestalt, daß Kirchengesetze nur mit ihrer Zustimmung
erlassen, wieder aufgehoben, abgeändert und authentisch interpretirt werden können.
Ohne Zustimmung der Synode dürfen neue Katechismen, Gesangbücher und
Agenden nicht eingeführt, sowie überhaupt kirchengesetzliche Normen in Beziehung
auf Liturgie, Zucht oder Verfassung nicht erlassen werden.
Die Synode hat ferner über die Bewilligung neuer kirchlicher Ausgaben
nach den Vorlagen der Kirchenbehörde | beschließen. Diese Ausgaben sind aus
den Kirchenkassen, sofern nicht im Fall der Unzulänglichkeit Oritte ganz oder thell-
weise für dieselben einzutreten haben, zu entnehmen, eventuell durch Leistungen der
Gemeinden aufzubringen. Zur Einführung neuer, regelmäßig wiederkehrender
allgemeiner Kirchenkollekten bedarf es der Zustimmung der Echmmmtsnade-
Ohne ihre Genehmigung kann die Einführung neuer allgemeiner Gebühren
für Amtshandlungen der Kirchenbeamten oder eine allgemeine Veränderung in
Beziehung auf die bestehenden Gebühren nicht erfolgen.
Die Beschlüsse der Synode treten erst nach erlangter Bestätigung der
Kirchenregierung in Kraft.
g. 93.
Gegen die obligatorische Einführung von Katechismen, Religionslehrbüchern
und Gesangbüchern steht, auch wenn die Gesammtsynode zu derselben ihre Zu-
stimmung ertheilt hat, jeber einzelnen Gemeinde ein Widerspruchsrecht zu.
(Nr. 8563.)