Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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C. 91. 
Die Mitglieder der Synode haben bei ihrem Eintritt in dieselbe das Ge- 
löbniß abzulegen: 
„Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Synode die innere und 
dußere Wochlfahrt unserer evangelisch-lutherischen Kirche nach bestem 
Wissen und Gewissen zu wahren und därnach zu trachten, daß die Kirche 
in allen Stücken wachse an dem, der das Gut ist, Christus.“ 
Die bei der Eröffnung anwesenden Mitglieder legen dies Gelöbniß in die 
Hand des Königlichen Bevollmächtigten) später eintretende in die Hand des 
Vorsitzenden ab. « 
Bei Mitgliedern, welche das Gelöbniß bereits in einer früheren Synode 
abgelegt haben, bedarf es einer Erneuerung desselben nicht. « 
§.92. 
Die Gesammtsynode hat die Zustände und Bedürfnisse der Kirche der Pro- 
vinz nach den verschiedenen Lebensgebieten derselben in Obacht zu nehmen, sowie 
über die Führung der Geistlichen, Kandidaten, Aeltesten, Gemeindevertreter und 
Kirchenbeamten zu wachen. 
Sie hat die kirchlichen Angelegenheiten, welche durch Anträge ihrer Mitglieder 
oder der Propsteisynoden an sie gebracht ber von der Kirchenregierung ihr vor- 
gelegt werden, zu berathen und nach Maßgabe ihrer Kompetenz zu begutachten 
oder darüber zu beschließen. 
Sie hat das Recht, in allen kirchlichen Angelegenheiten Wünsche, Anträge 
oder Beschwerden an die Kirchenregierung zu bringen, sowie bei der kirchlichen 
Gesetzgebung mitzuwirken, dergestalt, daß Kirchengesetze nur mit ihrer Zustimmung 
erlassen, wieder aufgehoben, abgeändert und authentisch interpretirt werden können. 
Ohne Zustimmung der Synode dürfen neue Katechismen, Gesangbücher und 
Agenden nicht eingeführt, sowie überhaupt kirchengesetzliche Normen in Beziehung 
auf Liturgie, Zucht oder Verfassung nicht erlassen werden. 
Die Synode hat ferner über die Bewilligung neuer kirchlicher Ausgaben 
nach den Vorlagen der Kirchenbehörde | beschließen. Diese Ausgaben sind aus 
den Kirchenkassen, sofern nicht im Fall der Unzulänglichkeit Oritte ganz oder thell- 
weise für dieselben einzutreten haben, zu entnehmen, eventuell durch Leistungen der 
Gemeinden aufzubringen. Zur Einführung neuer, regelmäßig wiederkehrender 
allgemeiner Kirchenkollekten bedarf es der Zustimmung der Echmmmtsnade- 
Ohne ihre Genehmigung kann die Einführung neuer allgemeiner Gebühren 
für Amtshandlungen der Kirchenbeamten oder eine allgemeine Veränderung in 
Beziehung auf die bestehenden Gebühren nicht erfolgen. 
Die Beschlüsse der Synode treten erst nach erlangter Bestätigung der 
Kirchenregierung in Kraft. 
g. 93. 
Gegen die obligatorische Einführung von Katechismen, Religionslehrbüchern 
und Gesangbüchern steht, auch wenn die Gesammtsynode zu derselben ihre Zu- 
stimmung ertheilt hat, jeber einzelnen Gemeinde ein Widerspruchsrecht zu. 
(Nr. 8563.)
	        
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