Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Werden durch ein Kirchengesetz bestehende agendarische Ordnungen über die 
Verwaltung der Sakramente geändert, so dürfen die Aenderungen nicht ohne 
Zustimmung der Gemeindeorgane eingeführt werden. 
g. 94. 
In den Synodalausschuß wählt die Gesammtsynode vor dem Schlusse 
einer jeden ordentlichen Versammlung aus ihrer Mitte ein geistliches und ein 
weltliches Mitglied, sowie je einen, in Behinderungsfällen zuzuziehenden Ersatz- 
mann auf die Zeit bis zur nächsten Vaht 
Diese bilden mit dem Präsidenten der Gesammtsynode als Vorsitzenden den 
Ausschuß. Im Behinderungsfall kann sich der Präsident durch einen der Bei- 
sitzer vertreten lassen. 
Die Mitglieder des Konsistoriums können nicht zugleich Mitglieder des 
Ausschusses der Gesammtsynode sein. 
K. 95. 
Der Ausschuß ist berufen, die Kirchenbehörden in Angelegenheiten von be- 
sonderer Wichtigkeit, namentlich bei Vorbereitung von Vorlagen für die Gesammt- 
synode, mit seinem Gutachten zu unterstützen. 
Provisorische Verfügungen über Angelegenheiten, welche ihrer Natur nach 
zur Entschließung der Gesammtsynode gehören, können von der Kirchenregierung 
nur im Einverständniß mit dem Synodalausschuß erlassen werden. Dieselben 
sind der nächsten Gesammtsynode vorzulegen und, wenn sie deren Zustimmung 
nicht erlangen, außer Wirksamkeit zu setzen. Ebenso bedarf es einer Zustimmung 
des Synodalausschusses für die Bewilligung einmaliger Kirchenkollekten. Die 
Mitglieder des Ausschusses nehmen als außerordentliche Mitglieder an den Bera- 
thungen und Entschließungen des Konsistoriums Theil: 
1) bei dem Vorschlage wegen Anstellung der Pröpste; 
2) bei der Beschlußnahme über Entlassung eines —W*½1 auf Grund 
einer gegen ihn geführten Disziplinaruntersuchung, sowie über das 
Streichen eines Kandidaten aus der Kandidatenliste; 
3) bei der Entscheidung über Entlassung eines Gemeindevertreters oder 
Aeltesten, sowie über Auflösung des Kirchenvorstandes oder Entlassung 
der Gesammtheit der Gemeindevertreter wegen beharrlicher Vernach- 
lässigung ü#rer Mlichten oder sonstiger grober Pflichtwidrigkeiten (§8. 20, 
7 277 300 
4) bei der Entscheidung über die Erinnerungen gegen die Wahlen zum 
Aeltestenamte (. 24) 
5) bei der Entscheidung über Zurückweisung eines Gemeindegliedes von 
der Theilnahme am heiligen Abendmahl oder einer anderen heiligen 
Handlung (6. 42). 
Der Ausschuß hat über seine Wirksamkeit der Gesammtsynode in jeder 
ordentlichen Versammlung Bericht zu erstatten.
	        
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