— 182 —
Werden durch ein Kirchengesetz bestehende agendarische Ordnungen über die
Verwaltung der Sakramente geändert, so dürfen die Aenderungen nicht ohne
Zustimmung der Gemeindeorgane eingeführt werden.
g. 94.
In den Synodalausschuß wählt die Gesammtsynode vor dem Schlusse
einer jeden ordentlichen Versammlung aus ihrer Mitte ein geistliches und ein
weltliches Mitglied, sowie je einen, in Behinderungsfällen zuzuziehenden Ersatz-
mann auf die Zeit bis zur nächsten Vaht
Diese bilden mit dem Präsidenten der Gesammtsynode als Vorsitzenden den
Ausschuß. Im Behinderungsfall kann sich der Präsident durch einen der Bei-
sitzer vertreten lassen.
Die Mitglieder des Konsistoriums können nicht zugleich Mitglieder des
Ausschusses der Gesammtsynode sein.
K. 95.
Der Ausschuß ist berufen, die Kirchenbehörden in Angelegenheiten von be-
sonderer Wichtigkeit, namentlich bei Vorbereitung von Vorlagen für die Gesammt-
synode, mit seinem Gutachten zu unterstützen.
Provisorische Verfügungen über Angelegenheiten, welche ihrer Natur nach
zur Entschließung der Gesammtsynode gehören, können von der Kirchenregierung
nur im Einverständniß mit dem Synodalausschuß erlassen werden. Dieselben
sind der nächsten Gesammtsynode vorzulegen und, wenn sie deren Zustimmung
nicht erlangen, außer Wirksamkeit zu setzen. Ebenso bedarf es einer Zustimmung
des Synodalausschusses für die Bewilligung einmaliger Kirchenkollekten. Die
Mitglieder des Ausschusses nehmen als außerordentliche Mitglieder an den Bera-
thungen und Entschließungen des Konsistoriums Theil:
1) bei dem Vorschlage wegen Anstellung der Pröpste;
2) bei der Beschlußnahme über Entlassung eines —W*½1 auf Grund
einer gegen ihn geführten Disziplinaruntersuchung, sowie über das
Streichen eines Kandidaten aus der Kandidatenliste;
3) bei der Entscheidung über Entlassung eines Gemeindevertreters oder
Aeltesten, sowie über Auflösung des Kirchenvorstandes oder Entlassung
der Gesammtheit der Gemeindevertreter wegen beharrlicher Vernach-
lässigung ü#rer Mlichten oder sonstiger grober Pflichtwidrigkeiten (§8. 20,
7 277 300
4) bei der Entscheidung über die Erinnerungen gegen die Wahlen zum
Aeltestenamte (. 24)
5) bei der Entscheidung über Zurückweisung eines Gemeindegliedes von
der Theilnahme am heiligen Abendmahl oder einer anderen heiligen
Handlung (6. 42).
Der Ausschuß hat über seine Wirksamkeit der Gesammtsynode in jeder
ordentlichen Versammlung Bericht zu erstatten.