Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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VI Schlußbestimmungen. 
C. 108. 
Die auf Grund der Gemeindeordnung vom 16. August 1869 gebildeten 
Kirchenvorstände und Kirchenkollegien bleiben zunächst in Wirksamkeit. Die in 
Beziehung auf die Bildung der Gemeindeorgane in dieser Kirchengemeinde- 
ordnung getroffenen Bestimmungen gelangen erst bei den nächsten Ergänzungs- 
wahlen in Anwendung. » 
Zu den Gemeinden, in welchen nach der Gemeindeordnung vom 16. August 
1869 Kirchenkollegien zu bilden waren, während nach dieser Kirchengemeinde- 
ordnung die einfachere Gemeindeverfassung Platz greift, treten die bestehenden 
Gemeindevertretungen außer Wirksamkeit. 
S. 109. 
In den Gemeinden, auf welche die §9. 60—67 sich beziehen, wird nach 
Erlassung der Lokalstatute (F. 61 Absatz 2) zur Bildung neuer Gemeindeorgane 
nach Maßgabe der angeführten Paragraphen geschritten. 
KS. 110. 
Die näheren Anordnungen über die Vornahme der ersten Wahlen werden 
von dem Konsistorium getroffen. Die in dieser Ordnung den Propsteisynodal= 
ausschüssen beigelegten Funktionen werden bis zu ihrer Bildung von den Kirchen- 
visitatorien waßegenommnen. 
K. 111. 
Die in dem §. 60 der Gemeindeordnung vom 16. August 1869 in An- 
sehung der Kieler Gemeinde und der Stadt Neustadt getroffenen Bestimmungen 
bleiben, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Ordnung eine Abänderung 
erfahren, in Kraft. 
K. 112. 
Die Vorschriften dieser Vevrordnung finden auf die für bestimmte Klassen 
von Personen bestehenden Gemeinden (Militärgemeinden, Anstaltsgemein- 
den u. a. m.) keine Anwendung. 
Ee. Samml. 1878. (Nr. 8563) 32
	        
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