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VI Schlußbestimmungen.
C. 108.
Die auf Grund der Gemeindeordnung vom 16. August 1869 gebildeten
Kirchenvorstände und Kirchenkollegien bleiben zunächst in Wirksamkeit. Die in
Beziehung auf die Bildung der Gemeindeorgane in dieser Kirchengemeinde-
ordnung getroffenen Bestimmungen gelangen erst bei den nächsten Ergänzungs-
wahlen in Anwendung. »
Zu den Gemeinden, in welchen nach der Gemeindeordnung vom 16. August
1869 Kirchenkollegien zu bilden waren, während nach dieser Kirchengemeinde-
ordnung die einfachere Gemeindeverfassung Platz greift, treten die bestehenden
Gemeindevertretungen außer Wirksamkeit.
S. 109.
In den Gemeinden, auf welche die §9. 60—67 sich beziehen, wird nach
Erlassung der Lokalstatute (F. 61 Absatz 2) zur Bildung neuer Gemeindeorgane
nach Maßgabe der angeführten Paragraphen geschritten.
KS. 110.
Die näheren Anordnungen über die Vornahme der ersten Wahlen werden
von dem Konsistorium getroffen. Die in dieser Ordnung den Propsteisynodal=
ausschüssen beigelegten Funktionen werden bis zu ihrer Bildung von den Kirchen-
visitatorien waßegenommnen.
K. 111.
Die in dem §. 60 der Gemeindeordnung vom 16. August 1869 in An-
sehung der Kieler Gemeinde und der Stadt Neustadt getroffenen Bestimmungen
bleiben, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Ordnung eine Abänderung
erfahren, in Kraft.
K. 112.
Die Vorschriften dieser Vevrordnung finden auf die für bestimmte Klassen
von Personen bestehenden Gemeinden (Militärgemeinden, Anstaltsgemein-
den u. a. m.) keine Anwendung.
Ee. Samml. 1878. (Nr. 8563) 32