Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

— 191 — 
zu Bauholzlieferungen für Kirchenbauten verpflichtet sind. Auf das Verhältniß 
des Patrons zu den Kapellenvorständen finden die gedachten Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung. 
KC. 4. 
Die evangelisch -lutherischen Gemeinden des Kreises Herzogthum Lauenburg 
bilden den Verband einer Kreissynode. 
K. 5. 
In Betreff der Zusammensetzung, des Wirkungskreises und der Geschäfts- 
ordnung der Kreissynode und des Kreissynodalausschusses gelten allgemein die 
für die Propsteisynoden und Propsteisynodalausschüsse getroffenen Bestimmungen. 
Die Rechte und Pflichten des Propstes werden durch den Superintendenten 
des Kreises Herzogthum Lauenburg geübt. 
g. 6. 
Welche Geschäfte der Lauenburgische Kreissynodalausschuß auf Grund der 
Schlußbestimmung des §. 81 der Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom 
4. November 1876 auszuüben hat, wird im Anschlusse an die für das Herzog- 
thum Holstein bestehenden Vorschriften nach Anhörung der Kreissynode durch 
das Konsistorium bestimmt. 
K. 7. 
Die zu der Kreissynode des Kreises Herzogthum Lauenburg gehörigen Ge- 
meinden werden dem Gesammtsynodalverbande der evangelisch-lutherischen Kirche 
der Provinz Schleswie soen angeschlossen. Die gedachte Kreissynode bildet 
einen Wahlbezirk zur &. ammtsynode. Der Superintendent des Kreises ist als 
solcher Mitglied der Gesammtsynode. 
Der Anschluß findet statt, sobald die auf Grund der Kirchengemeinde- 
#und Synodalordnung vom 4. November 1876 zu berufende Gesammtsynode 
dazu ihre Zustimmung ertheilt hat. 
g. 8. 
Die näheren Anordnungen über die Vornahme der ersten Wahlen der 
Aeltesten und Gemeindevertreter werden von dem Konsistorium getroffen. Die 
erste Wahl der Aeltesten erfolgt durch die Pastoren und Gemeindevertreter. 
Die in der Kirchengemeinde= und Synodalordnung den Propsteisynodalaus- 
schüssen beigelegten Funktionen werden bis zu ihrer Bildung von dem Landrath 
und dem Superintendenten des Kreises Herzogthum Lauenburg wahrgenommen. 
(.r. 8568.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.