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zu Bauholzlieferungen für Kirchenbauten verpflichtet sind. Auf das Verhältniß
des Patrons zu den Kapellenvorständen finden die gedachten Vorschriften ent-
sprechende Anwendung.
KC. 4.
Die evangelisch -lutherischen Gemeinden des Kreises Herzogthum Lauenburg
bilden den Verband einer Kreissynode.
K. 5.
In Betreff der Zusammensetzung, des Wirkungskreises und der Geschäfts-
ordnung der Kreissynode und des Kreissynodalausschusses gelten allgemein die
für die Propsteisynoden und Propsteisynodalausschüsse getroffenen Bestimmungen.
Die Rechte und Pflichten des Propstes werden durch den Superintendenten
des Kreises Herzogthum Lauenburg geübt.
g. 6.
Welche Geschäfte der Lauenburgische Kreissynodalausschuß auf Grund der
Schlußbestimmung des §. 81 der Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom
4. November 1876 auszuüben hat, wird im Anschlusse an die für das Herzog-
thum Holstein bestehenden Vorschriften nach Anhörung der Kreissynode durch
das Konsistorium bestimmt.
K. 7.
Die zu der Kreissynode des Kreises Herzogthum Lauenburg gehörigen Ge-
meinden werden dem Gesammtsynodalverbande der evangelisch-lutherischen Kirche
der Provinz Schleswie soen angeschlossen. Die gedachte Kreissynode bildet
einen Wahlbezirk zur &. ammtsynode. Der Superintendent des Kreises ist als
solcher Mitglied der Gesammtsynode.
Der Anschluß findet statt, sobald die auf Grund der Kirchengemeinde-
#und Synodalordnung vom 4. November 1876 zu berufende Gesammtsynode
dazu ihre Zustimmung ertheilt hat.
g. 8.
Die näheren Anordnungen über die Vornahme der ersten Wahlen der
Aeltesten und Gemeindevertreter werden von dem Konsistorium getroffen. Die
erste Wahl der Aeltesten erfolgt durch die Pastoren und Gemeindevertreter.
Die in der Kirchengemeinde= und Synodalordnung den Propsteisynodalaus-
schüssen beigelegten Funktionen werden bis zu ihrer Bildung von dem Landrath
und dem Superintendenten des Kreises Herzogthum Lauenburg wahrgenommen.
(.r. 8568.)