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Kirchengemeinde= und Synodalordnung
für die
evangelischen Gemeinden im Amtsbezirke des Konsistoriums
zu Wiesbaden.
Erster Abschnitt.
I. Kirchengemeinden und deren Organe.
Allgemeine Bestimmungen.
K. 1.
Die nachstehende Kirchengemeinde- und Synodalordnung findet Anwendung
auf sämmtliche, zum Amtsbezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden gehörige Ge-
meinden, nämlich auf die evangelisch-christlichen Kicchengemeinden des vormaligen
Herzogthums Nassau, sowie auf die evangelischen (die lutherische, die reformurte
und die durch gegenseitige Uebereinkunft unirte Konfession in sich begreifenden)
Kirchengemeinden der Dekanate Biedenkopf und Gladenbach und die kutherischen
und reformirten Kirchengemeinden des Dekanats Homburg.
Der Bekenntnißstand und die Union in den Gemeinden werden durch
dieses Verfassungsgesetz nicht geändert.
In Bezug auf Lehre und Bekenntnißstand der evangeisch christtichen
Kirchengemeinden Nassaus bestehen das nassauische Edikt vom 11. August 1817,
betreffend die Vereinigung der evangelisch-lutherischen und evangelisch-reformirten
Kirche, und die mit demselben veroffentlichten Beilagen) ferner das nassauische
Edikt vom 8. April 1818, betreffend die Festsetzung der äußeren Verhältnisse
der evangelisch -christlichen Kirche in dem Herzogthum Nassau, vor wie nach
zu Recht. 2
Der Wohnsitz in dem Kirchspiele begründet für jeden Glaubensgenossen
die Gemeindeangehörigkeit mit allen Rechten und Pflichten nach Maßgabe dieser
Kirchenordnung.
Auf die Personen, welche nach der Militär-Kirchenordnung vom 12. Fe-
bruar 1832 zur Militärgemeinde gehören, findet diese Kirchengemeindeordnung
keine Anwendung. 3
Die Kirchengemeinden verwalten ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetz-
lichen Grenzen elßsthündig. Organe dieser Eilösfperaltung sind die Kirchen-
vorstände und Gemeindevertretungen.
Ges. Samml. 1878. (Nr. 8503.) 33