Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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g. 4. 
In jeder Kirchengemeinde wird ein Kirchenvorstand und eine Gemeinde- 
vertretung gemäß der nachfolgenden Ordnung gebildet. 
Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramte ver- 
bunden, so treten für gemeinschaftliche Angelegenheiten die Kirchenvorstände und 
Gemeindevertretungen der einzelnen Kirchengemeinden zu einer gemeinsamen be- 
rathenden und beschließenden Körperschaft zusammen. 
II. Kirchenvorstand. 
1. Mitglieder des Kirchenvorstandes. 
Der Kirchenvorstand besteht: 
1) aus dem Pfarrer der Gemeinde oder dessen Stellvertreter im Pfarramt, 
2) aus gewählten Kirchenvorstehern. 
g. 6. 
Sind mehrere Pfarrer in der Gemeinde angestellt, so gehören sie sämmtlich 
dem Kirchenvorstande an. 
Ordinirte Hülfsgeistliche einer Gemeinde haben das Recht, den Sitzungen 
des Kirchenvorstandes mit berathender Stimme beizuwohnen. 
K. 7. 
Die Zahl der Kirchenvorsteher richtet sich nach der Größe und den örtlichen 
Verhältnissen der Kirchengemeinde. Sie wird, gleichwie ihre etwaige Vertheilun 
auf die einzelnen Oesschaften , nach Vernehmung der Gemeindevertretung durch 
die Kreissynode bestimmt. Es sollen nicht unter vier und nicht über sechszehn 
Kirchenvorsteher vorhanden sein. 6 
Die Kirchenvorsteher sind im Hauptgottesdienste vor der Gemeinde einzu- 
führen und durch Abnahme des nachfolgenden Gelübdes zu verpflichten: 
„Gelobet Ihr vor Gott und dieser Gemeinde, des Euch befohlenen 
Dienstes sorgfältig und treu, dem Worte Gottes wie den Ordnungen 
der Kirche und dieser Gemeinde gemäß zu warten und gewissenhaft 
darauf zu achten, daß Alles ordentlich und ehrlich in der Gemeinde 
zugehe zu deren Besserung?“ 
Erst mit Ablegung dieses Gelübdes ist der Kirchenvorsteher als in das 
Amt eingetreten zu erachten. 
2. Sitzungen und Beschlüsse des Kirchenvorstandes. 
S. 9. 
Den Vorfitz im Kirchenvorstande führt der Pfarrer, unter mehreren Pfarrern 
der erste, bei gleicher Berechtigung der nach den Lebensjahren älteste.
	        
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