Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Bei Erledigung des Pfarramts und bei Verhinderung der Pfarrer geht 
der Vorsitz auf einen dazu vom Kirchenvorstande aus seiner Mitte alle drei Jahre 
beim Eintritt der neuen Kirchenvorsteher zu erwählenden Stellvertreter über, doch 
kann der Vorsitz auf Antrag des Kirchenvorstandes einem benachbarten Geistlichen 
von dem Dekan übertragen werden. 
K. 10. 
Der Kirchenvorstand versammelt sich zu ordentlicher Sitzung in der Regel 
monatlich einmal an dem ein- für allemal von ihm festgesetzten Tage; zu 
außerordentlicher Sitzung, so u 4 ihn der Vorsitzende durch rnnn oder 
ortsübliche Einladung beruft. ie außerordentliche Berufung muß erfolgen, 
wenn mindestens die Hälfte der Kirchenvorsteher unter Angabe des Iweckes die- 
selbe beantragt. Für jede Sitzung ist die Tagesordnung den Mitgliedern vorher 
mitzutheilen. " 
. 11. 
Die Sitzungen des Kirchenvorstandes find nicht öffentlich und werden in 
der Regel mit Gebet eröffnet und geschlossen. 
Jedes Mitglied des Kirchenvorstandes ist verpflichtet, über alle die Seelsorge 
und die Kirchenzucht betreffenden Angelegenheiten, sowie über die sonst als ver- 
traulich bezeichneten Gegenstände Verschwiegenhei zu beobachten. 
K. 12. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ist für die Aufrechthaltung 
der Ordnung verantwortlich. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte 
der Miglieder an der Abstimmung Theil genommen hat. Die Beschlüsse werden 
durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Loos. Mitglieder, welche an dem 
Gegenstande der Beschlußnahme persönlich betheiligt sind, haben sich der Abstim- 
mung zu enthalten und dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kirchen- 
vorstandes bei der Verhandlung anwesend sein. 
Ueber die gefaßten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches in das 
Protokollbuch eingetragen, vorgelesen und von dem Vorsitzenden sowie mindestens 
einem Nirchewworfeehen unterschrieben wird. 
Dritten gegenüber werden Beschlüsse des Kirchenvorstandes durch Auszüge 
aus dem Protokollbuch bekundet, welche von dem Vorsitzenden beglaubigt werden. 
Ausfertigungen ergehen unter der Unterschrift des Vorsitzenden. 
3. Wirkungskreis des Kirchenvorstandes. 
K.. 13. 
Der Kirchenvorstand hat die Kirchengemeinde in ihren inneren und äußeren 
Angelegenheiten zu vertreten. Die Kirchenvorsteher haben den Pfarrer in seiner 
pfarramtlichen Thätigkeit zu unterstützen. 
(Nr. 8563.) 33°
	        
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