Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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K. 14. 
Der Pfarrer ist in seinen geistlichen Amtsthätigkeiten, der Lehre, Seel- 
sorge, Verwaltung der Sakramente und in seinen übrigen Ministerialhandlungen 
vom Kirchenvorstande unabhängig soweit er nicht durch die Bestimmungen des 
Kirchengesetzes beschränkt wird. Namentlich darf er ein Gemeindeglied von der 
Theilnahme an einer von ihm zu vollziehenden Amtshandlung nur dann zurück- 
weisen, wenn das Hichhengeset dies ausdrücklich gestattet und der Kirchen- 
vorstand zugestimmt hat. em Zurückgewiesenen bleibt die Berufung an die 
Kreissynode offen. 
Erklärt sich der Kirchenvorstand gegen die Zurückweisung, so wird dieser 
Beschluß zwar sofort wirksam, aber der Geistliche ist befugt, wenn er sich beie 
demselben. nicht beruhigen will, die Sache zur Entscheidung an die Kreissynode 
zu bringen. 
F. 15. 
Der Kirchenvorstand ist verpflichtet: 
1. Zur Förderung christlicher Gesinnung und Sitte und zur Handhabung 
der kirchlichen Ordnung in der Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Grenzen. 
Er hat für Erhaltung der äußeren gottesdienstlichen Ordnung zu sorgen und 
die Heilighaltung der Sonn, und Feiertage zu fördern. 
Seine Zusimmung ist erforderlich, wenn die Abänderung der üblichen 
Zeit des öffentlichen Gottesdienstes oder der in der Gemeinde bestehenden lokalen 
liturgischen Einrichtungen verfügt werden soll. 6 
Der Kirchenvorsand entscheidet über Einräumung des Kirchengebäudes zu 
einzelnen nicht zu den Gemeindegottesdiensten gehörigen Handlungen, voraus- 
gesetzt, daß dießlben der Bestimmung des Kirchengebäudes nicht widersprechen. 
K. 16. 
2. Der Kirchenvorstand ist berechtigt und verpflichtet, bezüglich der Amts- 
führung und des Wandels des Geistlichen oder eines anderen seiner Mitglieder 
Wünsche und Beschwerden in seinen Sitzungen zur Sprache zu bringen. Feroch 
steht ihm zum Zweck weiterer Verfolgung nur zu, der vorgesetzten Kirchenbehörde 
Anzeige zu machen. 
§. 17. 
3. Der Kirchenvorstand hat die religiöse Erziehung der Jugend zu 
beachten und die Interessen der Kirchengemeinde in Bezug auf die Schule zu 
vertreten. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Schule steht ihm nicht zu. 
Mißstände in der religiösen Unterweisung der Jugend oder in sittlicher Be- 
ziehung sind von ihm bei den Organen der Schulverwaltung zur Anzeige zu 
bringen. 
Bezüglich des Katechismusunterrichts für die erwachsene Jugend haben die 
Kirchenvorsteher die Pflicht, den Geistlichen in der Aufrechthaltung der bestehen- 
den Ordnung zu unterstützen.
	        
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