Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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welche nicht stiftungsmäßig eigene Organe haben, sowie des Pfarrvermögens, 
soweit das Recht jeweiliger Inhaber nicht entgegensteht. 
K. 25. 
11. Der Kirchenvorstand ist das Organ der Gemeinde gegenüber den 
Kirchenbehörden und den Synoden. Er hat das Interesse der Gemeinde so- 
wohl durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, insbesondere bei 
Parochialveränderungen, als auch geeignetenfalls durhh Einbringung von An- 
trägen wahrzunehmen. K 20 
Zu jeder die Gemeinde verdslichtenden. schriftlichen Willenserklärung des 
Kichenverstaudes bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stell- 
vertreters und zweier Kirchenvorsteher, sowie der Beidruckung des Kirchensiegels. 
Hierdurch wird Dritten gegenüber die urdnsmäßige Fassung des Kirchenvor- 
standsbeschlusses festgestellt, so daß es eines Nachwelses der einzelnen Erforder- 
nisse desselben, insbesondere auch der erfolgten Zustimmung der Gemeindever- 
tretung, wo eine solche nothwendig ist, nicht bedarf. 
§S. 27. 
Für die Verwaltung der Kirchenkasse und der damit verbundenen Pfarr- 
und sonstigen Lokalfonds hat der Kirchenvorstand unter Zustimmung der Ge- 
meindevertretung einen Kirchenrechner zu bestellen, welchem hierfür eine ange- 
messene Vergütung aus der Kirchenkasse zu bewilligen ist. Ein Mitglied des 
Kirchenvorstandes kann dazu nicht ernannt werden. 
. 28. 
Der Kirchenrechner hat folgende Obliegenheiten: 
a) er erhebt die Einnahmen der Kirchenkasse und leistet die Ausgaben aus 
derselben auf Grund des Etats oder besonderer schriftlicher Anweisung 
des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes; 
b) er legt dem Kirchenvorstande jährlich Rechnung und hat sich den von 
diesem angeordneten jährlich mindestens einmal vorzunehmenden Kassen- 
revisionen zu unterwerfen. 
Im Uebrigen find für die Geschäftsführung des Kirchenrechners bis auf 
Weiteres die in einzelnen Gemeinden geltenden und die im Anschluß daran 
von den Kirchenvorständen zu treffenden Bestimmungen maßgebend. Jobesen 
dere bewendet es auch bei den bisherigen Bestimmungen über die Kautions- 
leistung des Kirchenrechners. 
K. 29. 
An den gesetzlichen Verwaltungsnormen, sowie an den, den Staatsbehörden 
oder vorgesetten Kirchenbehörden zustehenden Rechten der Aufsicht und Einwilli- 
gung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung wird durch den Uebergang 
der letzteren auf den Küchenvonstand nichts geändert.
	        
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