Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

— 199 — 
III. Gemeindevertretung. 
1. Umfang der Gemeindevertretung. 
g. 30. 
In jeder Kirchengemeinde, welche 300 oder mehr Seelen zählt, ist außer 
dem Kirchenvorstande eine größere Vertretung zu bilden 
In Gemeinden unter 300 Seelen werden die Rechte der Gemeindevertre- 
tung von allen stimmfähigen Gemeindeangehörigen ausgeübt. 
In Gemeinden von 300 bis einschließlich 500 Seelen werden 16 Ver- 
treter, von 500 bis einschließlich 1000 Seelen werden 20 Vertreter, von 1000 
bis einschließlich 2000 Seelen 24 Vertreter, von 2000 bis einschließlich 5000 
* 40 Vertreter, in Gemeinden von mehr als 5000 Seelen 60 Vertreter 
gewählt. 
Seind mehrere Kirchengemeinden unter einem gemeinsamen Pfarramt ver- 
bunden, und beträgt die Gestemmseclingahe 300 und darüber, so ist für die im 
K. 4 Absag vorgesehenen Fälle in jeder Gemeinde ohne Rücksicht auf deren 
Zahl eine Gemeindevertretung zu bilden. 
Die Zahl der Gemeindevertreter in Gemeinden unter 300 Seelen soll in 
beesem Falle das Dreifache der Zahl der Kirchenvorsteher, jedoch nicht über 16 
etragen. 
Ob die für Bildung der Vertretung entscheidende Seelenzahl in einer 
Gemne dauernd vorhanden ist, wird durch Beschluß des Kirchenvorstandes 
estgestellt. 
2. Versammlungen und Beschlüsse der Gemeindevertretung. 
K. 31. 
Die Gemeindevertretung verhandelt und beschließt in Gemeinschaft mit 
dem Kirchenvorstande über die von dem letzteren zur Berathung vorgelegten 
Gegenstände. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist zugleich Vorstzeldder 
der zu einem Kollegium vereinigten Versammlung. Er beruft die Gemeinde- 
vertretung mit Angabe der Tagesordnung. 
Die Einladung muß wenigstens an dem Tage vorher in der von dem 
Kirchenvorstande vorgeschriebenen Form, sie kann aber auch durch Verkündung 
bei dem öffentlichen Gottesdienste am vorhergehenden Sonntage erfolgen. 
K. 32. 
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit des aus 
den Mitgliedern des Kirchenvorstandes und der größeren Gemeindevertretung 
bestehenden Kollegiums int Die Entscheidung erfolgt nach Stimmen- 
mehrheit der Anwesenden. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden, und im Falle einer Wahl das Loos. Ist auf die erste ord- 
nungsmäßige Einladung die fur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehrheit nicht 
erschienen, so ist eine zweite Versammlung zu veranstalten, in welcher die Er- 
(Tr. 8503,)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.