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dauernder Verminderung solcher auf der Kirchenkasse haftender
Leistungen, bei Verwandlung veränderlicher Einnahmen der kirchlichen
Beamten in feste Hebungen oder bei Umwandlung von Natural-
einkünften in Geldrente, letzteres soweit nicht die Umwandlung in
dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren erfolgt;
9) bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode der Kirchen-
kasse, sowie dei Abnahme der Rechnung und Ertheilung der Ent-
lastung; der Etat ist vor der Feststellung, die Jahresrechnung vor
der Entlastung während einer Woche zur Einsicht der Gemeindeglieder
öffentlich auszulegen;
10) bei allen Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden
oder zur Unterstützung christlicher Vereine und Anstalten, sofern der
Betrag der Einzelbewilligung zwanzig Mark übersteigt;
11) bei Errichtung von Gemeindestatuten;
12) bei Ausübung der den Kirchengemeinden zustehenden Pfarrwahlrechte;
13) bei Bestellung des Kirchenrechners.
g. 34.
Der Kirchenvorstand ist befugt, zu Beschlüssen auch über andere Gemeinde-
angelegenheiten die Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen.
In diesem Falle dürfen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes nicht eher
vollzogen werden, als bis die Zustimmung ertheilt ist.
Jedes Mitglied der Gemeindevertretung ist befugt, in deren Sitzungen
nach Erledigung der Tagesordnung Anfragen an den Kirchenvorstand zu richten
und selbstständige Anträge in Gemeindeangelegenheiten zu stellen. Der Vor-
sizende hat die Verhandlungen über solche Anträge so lange zu vertagen, bis
über die Zulässigkeit derselben von dem Kirchenvorstande befunden worden ist.
Wird von diesem die Zulassung der Verhandlung in gemeinschaftlicher Sitzung
nicht Agestanden so steht auf desfallsig erhobene Berufung die Entscheidung
dem Kreissynodalvorstande zu.
Die Bestimmungen in diesem und den §F. 31—33 gelten auch für Kirchen-
gemeinden unter 300 Seelen.
IV. Bildung der Gemeindeorgane.
K. 35.
Die Mitglieder des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung werden
von den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt.
Wahlberechtigt sind alle männlichen Ebsständigen über 24 Jahre alten
Mitglieder der Gemeinde, welche mindestens ein Jahr in der Gemeinde wohnen.
Selbstständig sind Diejenigen, welche einen eigenen Hausstand haben oder
ein öffentliches Amt bekleiden oder ein eigenes Geschäft, oder als Mitglied einer
Familie deren Geschäft führen.
Als selbstständig sind nicht anzunehmen Diejenigen, welche unter Vor-
mundschaft oder Pflegschaft stehen.
Ees. Samml. 1878. (Nr. 8563) 34