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Ausgeschlossen von Ausübung des Wahlrechts sind Diejenigen,
1) welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden;
2) welche wagtn eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens,
das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen
kann, in Untersuchung sich befinden; ·
3) welche im Konkurse sich befinden;
4) welche mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr im
Rückstande sind;
5) welche durch Verachtung des göttlichen Wortes oder unehrbaren
Lebenswandel ein öffentliches, durch nachhaltige Besserung noch nicht
gesühntes Aergerniß gegeben haben;
6) welche wegen Verletzung besonderer kirchlicher Pflichten nach Vor-
schrift eines Kirchengesetzes des Wahlrechtes verlustig erklärt wor-
den sind. ¾“
36.
Wählbar in die Gemeindevertretung sind alle Wahlberechtigten, in den
Kirchenvorstand diejenigen Wahlberechtigten, welche das dreißigste Lebensjahr
vollendet haben. Die Wähler haben bei der Wahl der Gemeindevertreter und
ganz besonders bei derjenigen der Kirchenvorsteher ihr Augenmerk auf Männer
von gutem Rufe, bewährtem christlichen Sinne, kirchlicher Einsicht und Erfah-
rung zu richten. E
Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl für die Gemeindeorgane an und
legt die von ihm aufgestellte Liste der Wahlberechtigten in einem Jedermann
zugänglichen Orte zwei Wochen lang öffentlich aus.
Ort und Zeit der Auslegung sind im awgotiestienfte bekannt zu machen,
mit dem Beifügen, daß nach Verlauf der Auslegungsfrist Einsprüche gegen die
Liste nicht mehr angebracht werden können. Nach dem Ermessen des Kirchen-
vorstandes kann die Bekanntmachung auch noch auf anderem, den örtlichen
Verhältnissen entsprechenden Wege arsaa en.
Die eingehenden Einsprüche hat der Kirchenvorstand zu prüfen und die
Liste zu berichtigen. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem dadurch von
der Wahl Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen die Berufung an den Vorstand
der Kreissynode zu.
Durch Einlegung der Berufung wird die anstehende Wahl nicht auf-
gehalten. Zwischen dem Ende der Einspruchsfrist und dem Tage der Wahl
müssen mindestens zwei Wochen in der Mitte liegen.
K. 38.
Die Einladung der Gemeindeglieder zur Wahl hat unter Angabe der
Zeit und des Orts der Wahl, sowie der Zahl der zu wählenden Personen in zwei
auf einander folgenden Hauptgottesdiensten zu geschehen. Anderweite, den ört-
lichen Verhüllnigen entsprechende Bekanntmachungen anzuordnen, bleibt dem
Kirchenvorstande überlassen. "