Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Ausgeschlossen von Ausübung des Wahlrechts sind Diejenigen, 
1) welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden; 
2) welche wagtn eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens, 
das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen 
kann, in Untersuchung sich befinden; · 
3) welche im Konkurse sich befinden; 
4) welche mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr im 
Rückstande sind; 
5) welche durch Verachtung des göttlichen Wortes oder unehrbaren 
Lebenswandel ein öffentliches, durch nachhaltige Besserung noch nicht 
gesühntes Aergerniß gegeben haben; 
6) welche wegen Verletzung besonderer kirchlicher Pflichten nach Vor- 
schrift eines Kirchengesetzes des Wahlrechtes verlustig erklärt wor- 
den sind. ¾“ 
36. 
Wählbar in die Gemeindevertretung sind alle Wahlberechtigten, in den 
Kirchenvorstand diejenigen Wahlberechtigten, welche das dreißigste Lebensjahr 
vollendet haben. Die Wähler haben bei der Wahl der Gemeindevertreter und 
ganz besonders bei derjenigen der Kirchenvorsteher ihr Augenmerk auf Männer 
von gutem Rufe, bewährtem christlichen Sinne, kirchlicher Einsicht und Erfah- 
rung zu richten. E 
Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl für die Gemeindeorgane an und 
legt die von ihm aufgestellte Liste der Wahlberechtigten in einem Jedermann 
zugänglichen Orte zwei Wochen lang öffentlich aus. 
Ort und Zeit der Auslegung sind im awgotiestienfte bekannt zu machen, 
mit dem Beifügen, daß nach Verlauf der Auslegungsfrist Einsprüche gegen die 
Liste nicht mehr angebracht werden können. Nach dem Ermessen des Kirchen- 
vorstandes kann die Bekanntmachung auch noch auf anderem, den örtlichen 
Verhältnissen entsprechenden Wege arsaa en. 
Die eingehenden Einsprüche hat der Kirchenvorstand zu prüfen und die 
Liste zu berichtigen. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem dadurch von 
der Wahl Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen die Berufung an den Vorstand 
der Kreissynode zu. 
Durch Einlegung der Berufung wird die anstehende Wahl nicht auf- 
gehalten. Zwischen dem Ende der Einspruchsfrist und dem Tage der Wahl 
müssen mindestens zwei Wochen in der Mitte liegen. 
K. 38. 
Die Einladung der Gemeindeglieder zur Wahl hat unter Angabe der 
Zeit und des Orts der Wahl, sowie der Zahl der zu wählenden Personen in zwei 
auf einander folgenden Hauptgottesdiensten zu geschehen. Anderweite, den ört- 
lichen Verhüllnigen entsprechende Bekanntmachungen anzuordnen, bleibt dem 
Kirchenvorstande überlassen. "
	        
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