Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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KC. 39. 
Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes geleitet, welchem 
die übrigen Mitglieder des Kirchenvorstandes und ersonderliherhall einige von 
diesem zu bezeichnende Gemeindeglieder als Wahlvorstand zur Seite stehen. 
Wo die örtlichen Verhältnisse es zweckmäßig erscheinen lassen, iumn auf Beschluß 
des Kirchenvorstandes und mit Genehmigung des Vorstandes der Kreissynode 
eine Vertheilung der zu wählenden Vertreter auf einzelne Abtheilungen der 
Gemeinde oder die einzelnen Ortschaften erfolgen. Nur die persönlich erschie- 
nenen Wähler sind stimmberechtigt. Die Abstimmung erfolgt mittels gedruckter 
oder geschriebener Stimmzettel. Vom Kirchenvorstande kann mündliche Ab- 
simmung zu Protokoll angeordnet werden, wenn kein Wähler Widerspruch 
erhebt. 
Gewählt sind Diejenigen, auf welche die meisten von den abgegebenen 
Wahlstimmen gefallen sind. Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll auf- 
genommen. Dasselbe wird nach erfolgter Verlesung vom Vorsitzenden und zwei 
Mitgliedern des Kirchenvorstandes unterzeichnet. 
KC. 40. 
Unmittelbar nach der Wahl hat der Kirchenvorstand zu prüfen) ob das 
Wahlverfahren in formell gültiger Weise stattgefunden za. Ergiebt diese 
Prüfung Anstände, welche die Gültigkeit des gesammten Wahloerfahrens oder 
einzelner Theile desselben in Frage stellen, so "| der Kirchenvorstand das zur 
Erledigung Erforderliche, nöthigenfalls eine Neuwahl anzuordnen. Ist das 
Wahlverfahren in formeller Hinsicht ohne Mängel oder find die vorgefundenen 
Anstände beseitigt, so werden die Namen der gewählten Kirchenvorsteher und 
Gemeiindevertreter an zwei auf einander folgenden Sonntagen der Gemeinde 
verkündigt. 
Einsprüche gegen die Wahl können bis zu der zweiten Verkündung von 
jedem wahlberechtigten Gemeindegliede erhoben werden. Ueber dieselben entscheidet 
der Kirchenvorstand und auf eingelegte Berufung, für welche von siellunz 
der Entscheidung an eine Ausschlußfrist von zwei Wochen läuft, der Vorstan 
der Kreissynode. 
S. 41. 
Diie Gewählten können das Amt eines Kirchenvorstehers oder eines Ge- 
meindevertreters nur ablehnen oder niederlegen: 
1) wenn sie das sechszigste Lebensjahr vollendet, oder 
2) schon sechs Jahre das Amt bekleidet haben, oder 
3) wenn andere erhebliche Entschuldigungsgründe vorliegen, z. B. Kränk- 
lichkeit, häufige Abwesenheit oder Dienstverhältnisse, welche mit dem 
Amte unvereinbar sind. " 
Ueber die Erheblichkeit und thatsächliche Richtigkeit der vorgebrachten Gründe 
entscheidet der Kirchenvorstand und auf eingelegte Berufung, für welche von Zu- 
stellung der Entscheidung an eine Ausschlußfrist von zwei Wochen läuft, der 
Vorstand der Kreissynode endgültig. 
(Xr. 8563) 34.
	        
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