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KC. 39.
Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes geleitet, welchem
die übrigen Mitglieder des Kirchenvorstandes und ersonderliherhall einige von
diesem zu bezeichnende Gemeindeglieder als Wahlvorstand zur Seite stehen.
Wo die örtlichen Verhältnisse es zweckmäßig erscheinen lassen, iumn auf Beschluß
des Kirchenvorstandes und mit Genehmigung des Vorstandes der Kreissynode
eine Vertheilung der zu wählenden Vertreter auf einzelne Abtheilungen der
Gemeinde oder die einzelnen Ortschaften erfolgen. Nur die persönlich erschie-
nenen Wähler sind stimmberechtigt. Die Abstimmung erfolgt mittels gedruckter
oder geschriebener Stimmzettel. Vom Kirchenvorstande kann mündliche Ab-
simmung zu Protokoll angeordnet werden, wenn kein Wähler Widerspruch
erhebt.
Gewählt sind Diejenigen, auf welche die meisten von den abgegebenen
Wahlstimmen gefallen sind. Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll auf-
genommen. Dasselbe wird nach erfolgter Verlesung vom Vorsitzenden und zwei
Mitgliedern des Kirchenvorstandes unterzeichnet.
KC. 40.
Unmittelbar nach der Wahl hat der Kirchenvorstand zu prüfen) ob das
Wahlverfahren in formell gültiger Weise stattgefunden za. Ergiebt diese
Prüfung Anstände, welche die Gültigkeit des gesammten Wahloerfahrens oder
einzelner Theile desselben in Frage stellen, so "| der Kirchenvorstand das zur
Erledigung Erforderliche, nöthigenfalls eine Neuwahl anzuordnen. Ist das
Wahlverfahren in formeller Hinsicht ohne Mängel oder find die vorgefundenen
Anstände beseitigt, so werden die Namen der gewählten Kirchenvorsteher und
Gemeiindevertreter an zwei auf einander folgenden Sonntagen der Gemeinde
verkündigt.
Einsprüche gegen die Wahl können bis zu der zweiten Verkündung von
jedem wahlberechtigten Gemeindegliede erhoben werden. Ueber dieselben entscheidet
der Kirchenvorstand und auf eingelegte Berufung, für welche von siellunz
der Entscheidung an eine Ausschlußfrist von zwei Wochen läuft, der Vorstan
der Kreissynode.
S. 41.
Diie Gewählten können das Amt eines Kirchenvorstehers oder eines Ge-
meindevertreters nur ablehnen oder niederlegen:
1) wenn sie das sechszigste Lebensjahr vollendet, oder
2) schon sechs Jahre das Amt bekleidet haben, oder
3) wenn andere erhebliche Entschuldigungsgründe vorliegen, z. B. Kränk-
lichkeit, häufige Abwesenheit oder Dienstverhältnisse, welche mit dem
Amte unvereinbar sind. "
Ueber die Erheblichkeit und thatsächliche Richtigkeit der vorgebrachten Gründe
entscheidet der Kirchenvorstand und auf eingelegte Berufung, für welche von Zu-
stellung der Entscheidung an eine Ausschlußfrist von zwei Wochen läuft, der
Vorstand der Kreissynode endgültig.
(Xr. 8563) 34.