Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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K. 50. 
Das Wahlrecht der Gemeinde tritt in Wirksamkeit für die vom 1. Januar 
1878 ab eintretenden Stellenerledigungen. 
Fällt die erste von diesem Tage ab durch Tod eintretende Stellenerledigung 
auf einen ungeraden Monat, so wählt die Gemeinde, wenn auf einen geraden 
Monat, so beruft die Kichenbchörde ohne Gemeindewahl. 
olgt die erste Erledigung vom 1. Januar 1878 ab auf andere Weise 
als durch den Tod des Stelleninhabers, so wählt die Gemeinde. 
Wird vom 1. Januar 1878 ab eine neue Stelle besetzt, so beruft die 
Kirchenbehörde ohne Gemeindewahl. 
Jede Besetzung gilt erst mit Einführung des Geistlichen in das Amt als 
vollendet. 
. 51. 
Wählbar sind alle für die Verwaltung des geistlichen Amtes in der evan- 
gelischen Kirche befähigte Personen,) welche mindestens drei Jahre nach erlangter 
Ordination eine Pfarrstelle elbstständ verwaltet haben, jedoch mit der Be- 
schränkung, daß in Pfarrstellen, deren Vahreßeinkommen Auzer der Nutzung der 
Dienstwohung 3600 Mark übersteigt, nur Geistliche von mindestens zehn Dienst- 
jahren geyant werden dürfen. 
as Dienstalter ist vom Zeitpunkt der Ordination ab zu berechnen; jedoch 
ist diejenige Zeit, während welcher ein Geistlicher im öffentlichen Schulanit fest 
angestellt gewesen ist, auf das kirchliche Dienstalter mit in Anrechnung zu 
bringen. 
. 52. 
Das Ergebniß der Wahl ist der Gemeinde in den beiden nächstfolgenden 
sonmtäglichen auptzottesdiensten bekannt zu machen. 
Inmerhale zwei Wochen nach der ersten Bekanntmachung kann jedes 
Es gegen die Gesetzlichkeit der Wahl bei dem Dekan Einspruch 
erheben. 
Einspruch 8 en Lehre, Gaben und Wandel des Gewählten ist innerhalb 
leicher Frist zulässig, wenn derselbe von wenigstens zehn Gemeindegliedern 
schrizch bei dem Dekan eingebracht wird. 
G. 53. 
Nach Ablauf der Einssruchsfei sind die gesammten Wahlverhandlungen 
mit dem Gutachten des Kreissynodalvorstandes über etwa erfolgte Einsprüche 
dem Konsistorium zur Bestätigung der Wahl einzusenden. 
Die Bestätigung der Wahl darf nur versagt werden: 
1) wegen Gesetzwidrigkeit des Wahlverfahrens; 
2) wegen Mangels der gesetzlichen Wählbarkeit des Gewählten; 
3) wegen geistiger und körperlicher Unfähigkeit des Gewählten, das Amt 
zu verwalten.
	        
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