Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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5) die Mitaufsicht über die in den Kirchengemeinden bestehenden Einrich. 
tungen für christliche Liebesthätigkeit, sowie die Verwaltung und Leitung 
der den Kirchengemeinden des Sonodallreises gemeinsamen derart gen 
Institute, jedoch unbeschadet abweichender statutarischer Ordnung; 
die Mitaufsicht über die Verwaltung des Pfarr. und Kirchenvermögens 
der Gemeinden nach näherer Bestimmung der zu erlassenden Ver- 
waltungsordnung; 
7) die Bestimmung der Zahl der Kirchenvorsteher und deren etwaige Ver- 
theilung auf die einzelnen Theile der Gemeinde; 
die Verwaltung der Kreissynodalkasse, die Bestellung eines Synodal- 
rechners, die Festsetzung des Etats der Kasse vorbehaltlich der Geneh- 
migung des Konsistoriums, sowie die Vertheilung der zur Kreissynodal- 
kasse erforderlichen Beiträge der Kirchenkassen und Gemeinden; 
die Prüfung statutarischer Ordnungen der Gemeinden, sowie die Errich- 
tung solcher Ordnungen in dem den Kreissynoden angewiesenen 
Geschäftsgebiete unter Vorbehalt der Prüfung der Bezirkssynode und 
der schließlichen Bestätigung des Konsistoriums; 
10) die Mitwirkung bei Abänderung von Kirchenkreisen; 
11) die Prüfung der Legitimation ihrer Mitglieder; 
12) die Wahl der Beisitzer des Kreissynodalvorstandes und der Abgeord- 
neten zur Bezirkssynode. 
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G. 63. 
Jeder Kreissynode ist ein Kreissynodalvorstand vorgesetzt. Derselbe besteht 
aus dem Vorsitzenden der Kreissynode, welcher auch im Vorstande den Vorsitz 
führt, und aus vier von der Kreissynode aus ihrer Mitte auf drei Jahre 
gewählten Beisitzern, von denen mindestens einer ein Geistlicher sein muß. 
" §.64 
Der Synodalvorstand hat: 
1) den Vorsitzenden in seiner Geschäftsführung zu unterstützen; 
2) für die Aufnahme und Beglaubigung der Protokolle, nöthigenfalls 
unter Zuziehung anderer Synodalmitglieder, zu sorgen; 
3) die Synodalbeschlüsse an die Bezirkssynode oder das Konsistorium zu 
befördern und die bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die Ausführung 
übertragen wird, in Vollzug zu setzen; 
4) gr Versammlung der Kreissynode die erforderlichen Einleitungen zu 
effen, insbesondere die Vorlage für dieselbe vorzubereiten; 
5) dem Konsistorium auf Erfordern Gutachten abzustatten; 
6) die etwaige Vertheilung der Gemeindevertreter auf die einzelnen Ab- 
theilungen der Gemeinde zu genehmigen (F. 39); 
2) in eiligen Fällen der nach F. 62 Nr. 5 und 6 der Synode übertra- 
genen Mitaufsicht vorläufige Entscheidung zu treffen; 
Ses. Samml. 1878. (Nr. 8563.) 35
	        
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