Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme des General= Superintendenten, sind 
nur für die jedesmalige Synodalperiode bestellt, doch ist ihre Wiederwahl oder 
Wiederberufung statthaft. Die Synodalperiode dauert drei Jahre. 
G. 66. 
Die Mitglieder des von der vorangegangenen ordentlichen Bezirkssynode 
gewählten Synodalausschusses und des Konsistoriums sind berechtigt, mit be- 
rathender Stimme an den Verhandlungen der Synode theilzunehmen. Außer- 
dem wohnt ein Königlicher Kommissarius den Verhandlungen bei, welcher jeder- 
zeit das Wort arreifen und Anträge stellen kann. 
g. 67. 
Die Wahl der Abgeordneten zur Befirkespnode erfolgt durch die Kreis- 
spnode dergestalt, daß für Kreissyno albezir e mit weniger als 20 000 Evange- 
lischen zwei Abgeordnete, für Kreissynodalbezirke mit 20 000 bis 30 000 Evan- 
gelischen drei Abgeordnete, für Kreissynodalbezirke mit 30 000 Exvangelischen 
und darüber vier Abgeordnete gewählt werden. Unter den von jeder Kreis- 
synode zu wählenden Abgeordneten muß stets ein Geistlicher und ein Weltlicher 
sich befinden. In Betreff der übrigen Abgeordneten steht den Wählern die freie 
Wahl zwischen Geistlichen und Weltlichen zu. Bei Berufung der Versammlung, 
in welcher die Wahl stattfindet, muß den Synodalmitgliedern hiervon ausdrücklich 
Kenntniß gegeben werden. Die Wahl erfolgt ducck Stimmzettel. Für jeden 
Abgeordneten ist ein Ersatzmann zu wählen. 
G 68. 
Wählbar ist als geistliches Mitglied der Synode feber an einer evange- 
lischen Gemeinde des Konsistorialbezirks ein Pfrramt bekleidende Geistliche, der 
mindestens 30 Jahre alt ist; als weltliches Mitglied jedes zum Kirchenvorsteher- 
amte wählbare Gemeindeglied, welches einer Gemeinde des Konsistorialbezirks 
angehört. Ke 
Die Bezirkssynode versammelt sich alle drei Jahre auf Berufung des 
Konfistoriums. Außerordentliche Versammlungen werden mit Iustinmmurg des 
Synodalvorstandes von dem Konsistorium unter Genehmigung des Ministers 
der geistlichen Angelegenheiten berufen. 
S. 70. 
Nach Eröffnung der Synode werden die Mitglieder derselben von dem 
Vorsitzenden mittels feierlichen Gelübdes auf getreue Erfüllung ihrer Obliegen- 
heiten verpflichtet. 
Hierauf folgt die Berichterstattung des Synodalausschusses über die inneren 
und äußeren Zustände der evangelischen Kirche des Bezirks und sodann die 
Neuwahl des Vorstandes. 
Cer. 8563)) 35“
	        
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