Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Jede Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode auch mit Gebet ge- 
schlossen. Die Verhandlungen sind öffentlich; es kann die Oeffentlichkeit jedoch 
durh Mehrheitsbeschluß der Synode für einzelne Verhandlungen außgeschlossen 
werden. 
C. 71. 
Ueber Beschlußfähigkeit und Beschlußnahme gelten die Bestimmungen des 
# 61, jedoch mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit ein Antrag als 
abgelehnt gilt. Für die Wahl zu Kommissionen genügt relative Mehrheit. Für 
die Beschlußfassung über Liturgie, Katechismen, Gsangbücher und Agenden 
bilden die Vertreter der unirten Gemeinden einerseits, sowie die Vertreter der 
in F. 1 bezeichneten Gemeinden der Dekanate Biedenkopf, Gladenbach und 
Homburg andererseits, je besondere Abtheilungen, von welchen jede nur für die 
emeinden dieser Abtheilungen beschließt. Für die im Bezirke noch vorhan- 
denen reformirten Gemeinden ist die konfessionelle Vorfrage in Angelegenheiten 
der vorstehenden Art durch den Beschluß der Gemeindevertretung zu entscheiden. 
In Sachen des Nassauischen Centralkirchenfonds und der Nassauischen Geistlichen- 
Wittwen= und Waisenkasse beschließt, so lange den Gemeinden der Dekanate 
Biedenkopf, Gladenbach und Homburg die Theilnahme an jenen Fonds nicht 
erwirkt ist, die erstbezeichnete Abtheilung allein. 
G. 72. 
Der Wirkungskreis der Bezirkssynode umfaßt nachfolgende Befugnisse und 
Obliegenheiten: 
1) die Sorge für Erhaltung der kirchlichen Ordnung in Lehre, Kultus 
und Verfassung, für Förderung der christlichen Liebesthätigkeit und 
für Abstellung wahrgenommener Mißstände durch Anträge oder Be- 
schwerden; 
2) die Mitwirkung bei den durch das Konsistorium zu veranstaltenden 
Amtsprüfungen der Geistlichen durch Ensendung von drei Abgeordneten 
aus den geistlichen Mitgliedern der Synode als Mitglieder der Prüfungs- 
kommission mit vollem Stimmrechte; 
3) die Berathung der gestellten Anträge und eingegangenen Petitionen; 
4) die Erledigung der Vorlagen des Konsistoriums; 
5) die Mitaufsicht über die Verwaltung der Kreissynodalkassen; 
6) die Festsetzung der Voranschläge und Rchnungen des Centralkirchen- 
fonds, der Geistlichen-Wittwen= und Waisenkasse und der Bezirks- 
synodalkasse nach Maßgabe der im Einverständniß mit der Bezirkssynode 
festzustellenden Verwaltungsordnungen; 
7) die Mitwirkung bei Feststellung besonderer statutarischer Ordnungen 
für einzelne Kirchengemeinden und Synodalkreise; 
8) die Prüfung der Legitimationen der Mitglieder;
	        
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